﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15g

zuläßt. Die beschränkte Haftung zeigt sich auf verschiedenen
Gebieten des Rechts. Wir verweisen auf die verschiedenen
Formen des Handelsgesellschaftsrechts, namentlich auf die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung H, auf die Haftung für
Schulden, die Fideikommißbesitzer kontrahieren^). Die be-
schränkte Schuld ist besonders in dem Ersatzrechte bestimmter
Verkehrspersonen und Verkehrsinstitute, in dem Rechte des
Landfrachtführers, des Frachtführers zur See, der Eisenbahnen
und der Postanstalten ausgebildet8). In allen diesen Fällen
ist die Entschädigungssumme, die im Verpflichtungsfalle zu
zahlen ist, gesetzlich fixiert. Hierher kann auch die fixierte
Entschädigung aus § 124b GO. gerechnet werden ch.

Die Gründe, die zu diesen Einschränkungen des Risikos
geführt haben, sind verschieden. Es sind zunächst Gründe
des Verkehrs. Bestimmte Geschäfte werden nur unternommen,
wenn von vornherein das Risiko zu übersehen ist, das mit * S.

tz Nothnagel a. a. O. S. 22: „Die Entwicklung des Verkehrslebcns
bis zu der heutigen gewaltigen Ausdehnung mit seiner Kapitalsassoziation
hat zum größten Teile ihren Ursprung in der teils von ihnen heraus-
gebildeten, teils gesetzlicherweise geschaffenen Möglichkeit, sich an wirt-
schaftlichen Unternehmungen nur mit einem beschränkten Ri-
siko zu beteiligen." S. auch Hachenburg, Staubs Kommentar zum
Gesetz, betr. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Ausl., S. 22:
„Das Bedürfnis, die Haftung, das Risiko auf ein bestimmtes Kapital zu
beschränken, ist in einem hochentwickelten Wirtschaftsleben nicht zu unter-
drücken." Es ist bekannt, daß der Gedanke der handelsrechtlichen Be-
schränkung des Risikos noch weiter verfolgt wird, so im Hinblick auf eine
beschränkte Haftung des Einzelkaufmanns. Vgl. dazu Pisko in Grün-
huts Z. 37, S- 30 ff. Dort sind auch die formellen Schwierigkeiten dar-
gestellt, die sich ergeben, wenn die Beschränkung der Haftung auf ein
Sondergut gesetzlich geregelt werden soll.

-) Brunner, Art.Fideikommiß inHoltzendorffs Rechtslexikon, S. 792ff.,

S. 795: „Wegen Schulden, welche der Fidetkommißeigentümer kontrahierte,
kann die Substanz des FideikommißguteS von den Gläubigern nicht an-
gegriffen werden. Für solche Schulden haften nur die Früchte des Gutes
aus der Eigentumsperiode des Schuldners, soweit sie nicht durch die Pflicht
der Erhaltung des Gutes und durch eigentliche Fideikommißschulden in
Anspruch genommen werden."

3)	Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 118 ff.

4)	Vgl Landmann a. a. O. S. 455 sub 1.