﻿160 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

ihrem Abschluß entsteht'). Sodann kommt das Interesse an
der wirtschaftlichen Erhaltung bestimmter Organisationen
oder Persönlichkeiten in Betracht. Das gilt namentlich für
die Haftung der erwähnten Verkehrsanstalten. Ihr Betrieb
darf durch übermäßig hohe und unberechenbare Ersatzansprüche
nicht gefährdet werden«). Schließlich spielt auch die leichte
und einfache Liguidierbarkeit der Schadensersatzansprüche eine
Rolle«).

Ist hiernach schon nach geltendem Rechte die rechtliche
Beschränkung des Risikos anerkannt, so steht es dem künftigen
Rechte, das in der Gestaltung der von ihm verfolgten Zwecke
an keine Vorschrift gebunden ist, erst recht frei, das Risiko,
das mit dem Abschluß von Tarifverträgen verbunden ist,
gesetzlich festzulegen. Die Gründe, die für diese Festlegung
sprechen, sind angeführt (S. 153 f.). Sie decken sich im wesent-
lichen mit den Erwägungen, auf denen nach geltendem Recht

0 Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 23: „Die Frage des beschränkten
Risikos ist eigentlich keine rechtliche, sondern eine rein wirtschaftliche. Es
läßt sich nicht aus den Forderungen der Gerechtigkeit, wohl aber aus den
Verkehrsbedürfnissen erklären, daß Verträge abgeschlossen werden, in
welchen die Haftung des Schuldners für eine übernommene Verpflichtung
nicht bis zur Grenze des Obligationsinhaltes geht, sondern als Teil des
wirtschaftlichen Risikos auf die Schultern des anderen Kontrahenten über-
wälzt wird."

») Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 118 ff., dazu a. a. O. S. 20: „Als
Rechtsgrund der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Beschränkung eines Obli-
gationsinhaltes ist im allgemeinen der beabsichtigte Schutz der wirtschaft-
lichen Persönlichkeit des Verpflichteten anzusehen. Der Grund dieses Schutzes
des Verpflichteten braucht . . . nicht in seiner wirtschaftlichen Schwäche zu
liegen. . . ."

s) Vgl. z. B. Koch, Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch zu Art. 518
des früheren Handelsgesetzbuchs: „Die Fixierung der Entschädigung beseitigt
die Schwierigkeiten der Liquidationen zwischen Schiffer und Reeder." S. auch
die Begründung zu 8 124 b GO. (Vhdl. d. RT. 1890—92 Anlagebd. I S. 18).
Dort, wird zur Begründung der fixierten Entschädigung ausgeführt, für den
Arbeitgeber sei es wichtiger, eine kleinere Geldbuße rasch einklagen zu
können, als nach langwierigem Prozeß einen größeren, uneinbringlichen
Schadensersatzanspruch zuerkannt zu erhalten; die Schwierigkeit des Nach-
weises eines bestimmten Schadensbetrages habe dahin geführt, dem Be-
schädigten einen Sühnebetrag als Buße zuzusprechen.