﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbsterekution des Tarifvertrags. 101

die verschiedenen Formen der Risikobeschränkung beruhen.
Ein Prinzip, das einer solchen Haftungsregelung entgegen-
steht, gibt es nicht. Denn was sind Prinzipien? .. Was
man juristisches Prinzip nennt, ist nichts von selbst Ge-
gebenes und für alle Zeit Feststehendes, sondern aus dem
jederzeit geltenden Rechte entnommen und modifiziert sich
mit dessen Änderung. Denn alles Recht ist nicht um seiner
selbst willen da, sondern um vernünftigen, fozialen Interessen
zu dienen. Es soll die vernünftige, d. h. dem Wesen der
Natur dieser sozialen Lebensverhältnisse entsprechende Ord-
nung sein, es ist um so vollkommener, je mehr sein Inhalt
diesem obersten Begehr entspricht." Diese Auffassung G old-
die er gerade zur Rechtfertigung der Haftungs-
beschränkung in bestimmten Fällen ausspricht, ist auch die
unsere. Gewiß können durch solche Beschränkungen Gläubiger-
unter Umständen benachteiligt werden. Aber sie tauschen
dafür auch Vorteile ein, die in der leichteren Liquidierbarkeit
des Schadens und in dem Genuß der Rechtslage bestehen,
wenn sie selbst einmal nicht zu fordern, sondern zu haften
haben. Entscheidend ist das soziale Interesse an dem Bestand
des Tarifvertrags. Dieses ist bei unbeschränkter Haftung ge-
fährdet 1 2).

Für das künftige Tarifrecht ist die Frage noch zu ent-
scheiden, ob das Risiko in der Haftung oder Schuld begrenzt

1)	Zitiert nach Nothnagel a. a. O. S. 162. Goldschmidt kommt zu
folgendem Schluß (a. a. O. S. 105): „Weshalb soll denn für eine Gesell-
schaft mit so beschränkten Zwecken, wie es ein Konsumverein, eine Rohstoff-
genossenschaft, selbst ein Kreditverein ist, notwendig die ganze Persönlichkeit
eingesetzt werden? Das Gesetz der Ökonomie gilt auch für die Haftbarkeit:
Beschränkten Zwecken haben auch nur beschränkte Mittel
(wirtschaftliche wie juristische) zu entsprechen."

2)	S. dazu die zutreffenden Ausführungen bei Nothnagel a. a. O.
S. 149, der zur Rechtfertigung der beschränkten Ersatzansprüche den Verkehrs-
anstalten gegenüber sagt, „daß das Interesse des einzelnen vor dem Interesse
der durch diesen Verkehr begünstigten Gesamtheit zurückzutreten, und er für
die anderweitigen ihm gebrachten Vorteile als soziale Persönlichkeit gewisse
wirtschaftliche Belastungen auf sich zu nehmen habe."

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgssstz.

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