﻿162 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

werden soll. Wir entscheiden uns für die Form der be-
schränkten Schuld. Die beschränkte Haftung würde zu
einer weitgehenden Detailregelung und zu Kontrollen führen,
die das selbstbewußte Berufsvereinsleben unserer Tage nicht
ertragen könnte. Wenn für die Haftung aus Friedensbrüchen
ein bestimmter Teil des Vereinsvermögens bestimmt werden
müßte, so wäre gesetzlich Sorge zu treffen nicht nur dafür,
wie dieses Sondergut gebildet, sondern auch, wie es erhalten
werden könnte, und es müßten Schutzmaßregeln getroffen
werden, welche die Durchführung der gesetzlichen Anordnung
gewährleisten. Diesen Schwierigkeiten entgeht die beschränkte
Schuld in der Form der Buße, die wir hiermit als Ziel
der Friedensklage vorschlagen ft. Ihr Geldbetrag wird durch
das Gesetz im Höchstmaße festzulegen sein. Der Richter wirft
dann im Rahmen der Parteianträge im Einzelfalle nach
seinem Ermessen die verwirkte Buße bis zu dieser Grenze
aus. Diese Begrenzung des Ersatzanspruchs bietet die Vorteile
der gesetzlichen Beschränkung des Risikos ohne eine Ein-
schränkung der freien Selbstentwicklung der Vertragsorgani-
sationen. Bindet der Gesetzgeber ihre Geltendmachung noch
an eine bestimmte Frist, so hat er alles getan, um dem Ver-
sagen der Selbstexekution im Falle des Friedensbruches sicher
und schnell zu begegnen ft.

6.

Die bisher besprochenen Folgen der Nichterfüllung der
Exekutionspflicht bei Ungehorsam und Friedensbruch
organisierter Vertragsmitglieder sollen ausschließlich gelten.
Die nach geltendem Rechte zulässigen rein zivilistischen An-
sprüche auf Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

1)	Vgl. den italienischen Entwurf, Ziff. 13.

2)	Ob und wie die schuldige Vertragsorganisation einen Rückgriff an
ihre Mitglieder nehmen kann und will, braucht nicht der Staat durch seine
Gesetzgebung im einzelnen vorzuschreiben. Dies zu ordnen, ist Sache des
Verufsvereins.