﻿Zweiter Abschnitt. Die Setbstexekution des Tarifvertrags. IgZ

haben nach dieser Auffassung gesetzlich neben ihnen keinen
Bestand mehr. Aber das geltende Recht erschöpft sich in
diesen beiden Ansprüchen nicht. Aus seinem Vertragscharakter
folgen als Rechtsbehelfe noch die Einrede des nicht er-
füllten Vertrags und das Rücktrittsrechtst. Soll
sich die Ausschließlichkeit der von uns dargestellten Rechts-
systeme auch auf diese Behelfe beziehen? Wir bejahen diese
Frage, sodaß in Zukunft dem Tarifvertrag ein eigenes
geschlossenes System von Rechtsfolgen angehört.

Nach der Einrede des nichterfüllten Vertrags
ist auf Grund der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung
kein Bedürfnis mehr. Ihre Anwendung würde mehr schaden
als nützen. Sie bezweckt Erzwingung der Tarifpflicht durch
Selbsthilfe. Das mag im Verkehr der einzelnen untereinander
keine allgemeinen Störungen hervorrufen, so daß für dessen
Zwecke die Einrede als Zwangsmittel brauchbar und nützlich
jst. Im Gruppenverkehr, der den Tarifvertrag bestimmt,
kann ein solches Verhalten zu allgemeinen Erschütterungen
führen. Es kann den Bestand der durch den Tarifvertrag
geborenen Rechtsordnung in Frage stellen. Auf den Gegen-
schlag der einen Seite folgen neue Schläge der anderen Seite,
bis schließlich an die Stelle des Arbeitsfriedens auf der
ganzen Linie der Arbeitskampf getreten ist. Bei einem un-
fertigen Rechtszustand wäre diese Haltung der Beteiligten
begreiflich. Unfertiges Recht weckt immer Selbsthilfe. Die
Bedeutung der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung des
Tarifvertrags soll aber gerade darin liegen, daß sie solche
Selbsthilfe durch Ausbildung des Rechts überflüssig macht.
Mittel sind, wie wir gesehen haben, vorhanden, um schnell
und durchgreifend in rechtlicher Weise die Tarifverletzung
zu beseitigen und zu sühnen. Wir können die Kosten und
Kräfte sparen, welche die Beteiligten aufwenden müßten, um
im Wege der Selbsthilfe sich zu schützen. Wir können die

') Vertrag II S. 200, 202, 219.

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