﻿164 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Ungerechtigkeit vermeiden, die sich im Einzelfall einstellen
kann, wenn eine Seite in der Gegenwehr die Proportion
verletzt, die zwischen Rechtsbruch und Rechtsfolge liegen sollte.
Schließlich wird die Gefahr vermieden, die immer besteht,
wenn wegen einer Tarifverletzung Kampfmittel angewandt
werden und sich später herausstellt, daß sie keine war, die
den Kampf rechtfertigen konnte.

An sich wäre für das Rücktrittsrecht ein Bedürfnis
vorhanden. Indessen ist dieses Bedürfnis schon durch den
Anspruch auf Auflösung des Tarifvertrags befriedigt, den wir
schon früher behandelt und vorgeschlagen haben (S. 123 ff.).
Unter das Verhalten, das einen solchen Anspruch auf Aus-
lösung des Tarifvertrags begründen kann, fällt auch die
Nichterfüllung derExekutionspslicht einer Vertragsorganisation
im Falle des Ungehorsams oder Friedensbruchs ihrer Mit-
glieder, wenn durch diese Nichterfüllung der Zweck des Tarif-
vertrags vereitelt oder in der früher angegebenen Weise ge-
fährdet wird.

7.

Wir müssen noch fragen, ob dieses System des Tarif-
rechtsschutzes zwingend sein soll oder nicht.

Es wird zwingend sein müssen, soweit die Pflicht zur
Selbstexekution als solche in Betracht kommt. Die Durch-
führung des Tarifvertrags ist auf die exekutive Mitarbeit der
Berufsvereine angewiesen. Der Staat setzt diese Mitarbeit
der Berufsvereine nicht nur um ihretwillen, sondern auch um
seinetwillen ein, weil er das Problem von Masse und Recht
nicht anders lösen kann als durch die Mitwirkung der gesell-
schaftlichen Kräfte, über die die Berufsvereine verfügen.
Diesen konstruktiven Grundgedanken darf Parteiwillkür nicht
zersprengen.

Im übrigen sollten die Vertragsparteien in der Be-
stimmung der Rechtsfolgen, die sich an die Verletzung der
Exekutionspslicht anschließen, freie Hand haben. Die Tarif-