﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 105

Praxis, die in großer Mannigfaltigkeit auf diesem Gebiete
besteht und sich bewährt hat, kann nur so erhalten werden.

Die Parteien können z. B. statt des Tarifzwangs
oder neben ihm Schadenersatzansprüche im Wege, der Klage
zulassen x). Sie können den Tarifzwang auch in Einzelheiten
ändern, etwa durch Streichung oder Hinzufügung einzelner
Exekutionsmittel. So drohen z. B. manche Tarifverträge
den Verlust tariflicher Rechte für den Fall des Ungehor-
sams an^).

Ebenso ist die gesetzliche Rechtsfolge im Falle des
Friedensbruchs mannigfacher Einwirkung zugänglich. Die
Parteien können von einer Beschränkung des Risikos absehen
und unbeschränkte Schadensersatzpslicht eintreten lassen. Sie
können den Gedanken des beschränkten Risikos zulassen, ihn
aber nicht als beschränkte Schuld, sondern als beschränkte
Haftung aussprechen, indem sie z. B. bestimmen, daß zur
Sicherung von Ersatzansprüchen aus Tarifverletzungen eine
bestimmte Summe hinterlegt werden muß, an die allein die
Gegenseite sich halten darf. Sie können auch anordnen, daß
im Falle des Friedensbruchs nur ein Recht bestehen soll, etwa
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Gegenseite
ihn bricht^).

st So besagt der Vertrag, betr. die Tarifgemeinschast der Buchdrucker,
ausdrücklich in seinem Z 5 mit der dazu gehörigen Anmerkung, daß für den
Fall des Kontraktbruchs (d. h. in diesem Zusammenhange im Falle der
Verletzung tarifbestimmter Arbeitsverträge durch Nichteinhaltung der tarif-
lichen Kündigungsfrist) die Vertragsorganisation selbstschuldnerisch neben
den Vertragsmitgliedern aus dem Arbeitsvertrag für Ersatz des der Gegen-
seite entstandenen Schadens insoweit zu haften hat, als die Vertrags-
mitglieder gesetzlich dazu verpflichtet sind.

2) Vgl. z. B. ß 7 Abs. 4 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der
Buchdrucker: „Prinzipale sowohl wie Gehilfen, die sich eines Kontraktbruchs
schuldig gemacht haben, sind für die Dauer einer vom Tarifamt festzusetzenden
Frist der tariflichen Rechte für verlustig zu erklären."

st Beliebt ist die Einräumung eines einfachen Rücktrittsrechts für den
Fall der Tarifverletzung. So z. B. § 7 des Reichstarifvertrags für das
Baugewerbe: „Fügt sich eine Zentralorganisation diesen Punkten nicht, so
hat die Gegenpartei das Recht, von den Verträgen zurückzutreten."