﻿1(36 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

In allen Fällen können die Vertragsparteien die An-
wendung der tariflichen Rechtsfolgen an bestimmte Voraus-
setzungen binden. Solche Voraussetzungen sind vorhanden,
wenn z. B. vor jedem rechtlichen Einschreiten eine Ver-
mittlungsaktion vorgeschrieben ist. Einer der wichtigsten
Ausflüsse der Tariffreiheit wird aber immer die Befugnis der
Parteien sein, die rechtliche Aufrechterhaltung der Exekutions-
pflicht den staatlichen Behörden zu entziehen und sie eigenen
Vertragsstellen zu übertragen. Darüber ist an anderer Stelle
zu sprechen.

D. Die Grenzen der Selbstexekution.

Die Macht der Selbstexekution für den Schutz des Tarif-
vertrags fällt weg, wenn die Vertragsparteien selbst oder
nicht organisierte Vertragsmitglieder den Tarif-
vertrag verletzen (S. 135 unter 4). In diesen beiden Fällen muß
sich der Tarifschutz unmittelbar gegen sie durchsetzen. Er kann
sich hierbei der Formen bedienen, die wir für den Fall des
Versagens der Selbstexekution bereits dargelegt haben. Diese
Formen sollen ausschließlich und nicht zwingend in dem Sinne
sein, wie dies S. 162 ff., 164 ff. auseinandergesetzt ist. Hierbei
ist wiederum zwischen Ungehorsam und Friedensbruch zu
unterscheiden').

1.

Was die Tarifverletzung der Vertragsparteien an-
langt, so können die Behelfe, die im Falle ihres Ungehor-
sams zur Verfügung stehen, dieselben sein wie im Falle des
Ungehorsams organisierter Vertragsmitglieder. Für die Ab-
lehnung des zivilprozessualen Schutzes und die Verwendung
verwaltungsrechtlicher Mittel, wie sie im Tarifzwang zum
Ausdruck kommen, liegen die früheren Gründe (vgl. S. 146 ff.)

Vertragsorganisationen verletzen den Tarifvertrag, wenn sie ihn
als solche oder wenn ihn Personen, für die sie vertragsrechtlich verantwort-
lich sind (Vorstände, Angestellte), verletzen, § 278 BGB. (Entsch. des RG.
vom 5. Oktober 1909 im GewKaufmG- XV S. 442 ff., 456).