﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 167

hier in verstärktem Maße vor. Die Tatbestände des Un-
gehorsams der Vertragsparteien sind meistens solche, die dem
Zivilprozesse und seiner Zwangsvollstreckung kaum zugänglich
sind. Man denke an folgende Fälle: Eine Vertragsorgani-
sation hat sich im Tarifvertrag verpflichtet, einen Arbeits-
nachweis zu errichten, sie errichtet ihn aber nicht, oder sie er-
richtet ihn zwar, unterläßt es aber, die dazu bestimmten
Mitglieder der Verwaltung zu wählen. Oder: Es ist Vertrags-
organisationen im Tarifvertrag aufgegeben, ergänzende Maß-
nahmen zu dem abgeschlossenen Tarif zu treffen, etwa die
Feststellung eines Akkordtarifs, sie tun aber nichts. Wie ist
in solchen Fällen ein zivilprozessuales Vorgehen möglich und
praktisch? Das unmittelbare Eingreifen der Tarifbehörde
durch Tariszwang bietet die allein sachgemäße Lösung^).

Beim Friedensbruch der Vertragsparteien sprechen
dieselben Gründe, die bei der Nichterfüllung der Exekutions-
pslicht zu der Annahme einer Buße im Wege der Friedens-
klage führten, für die Beschränkung der Haftung in derselben
Form. Geht daher der Friedensbruch von der Vertragspartei
selbst aus, so soll sie einer im Höchstmaß bestimmten Buße
verfallen. Im übrigen kann für sie alles gelten, was früher
über die Verpflichtung zur Bußezahlung und die Berechtigung,
sie zu fordern, gesagt worden ist (S. 152 ff., 156 ff., 160 ff.).

2.

Handelt es sich um Tarifverletzungen Nichtorgani-
sierter Vertragsmitglieder, so greift bei Ungehor-
sam der Tarifzwang unmittelbar gegen sie durch. Im Falle
des Friedensbruchs ist auch hier die Friedensklage auf
Zahlung einer begrenzten Buße am Platze. Soweit hiernach

i) Ist Tarifzwang gegen Vertragsorganisationen zu üben, so richtet er
sich am besten gegen die Mitglieder ihres Vorstandes (oder Geschäftsführers
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Für eventuelle Exekutivstrasen
und Kosten haftet zweckmäßig die Verbandskasse.