﻿168 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Ansprüche gegen Nichtorganisierte Arbeitgeber begründet sind,
sind sie unmittelbar gegen diese zu richten. Soweit sie sich
gegen Nichtorganisierte Arbeiter erheben, werden sie gegen den
Tarifanwalt geltend zu machen sein. Die Gründe dafür er-
geben sich aus den Darlegungen auf S. 94. Dort ist auch
das Nötige über die Stellung des Tarifanwalts in den hieraus
entstehenden Rechtsstreitigkeiten gesagt (S. 98 f.). Praktisch
wird sich diese Rechtslage so äußern, daß in einer Klage gegen
den Tarifanwalt die Verurteilung der Nichtorganisierten
Vertragsmitglieder zur Zahlung von Bußen erfolgt, die dann
unmittelbar von ihnen beigetrieben werden können, eventuell
mit Hilfe des Tarifanwalts (S. 99).

III.	Tarifbehörden.

Die Selbstexekution kann versagen und sie hat Grenzen.
In beiden Fällen sind Behörden erforderlich, die den Tarif-
schutz übernehmen, indem sie den Ungehorsam und Friedens-
bruch bekämpfen. Es kommen dazu die zahlreichen Fälle, in
denen die Tarifbehörde tätig sein soll, nicht, weil Tarif-
verletzungen begangen worden sind, sondern um ge-
staltend auf die Tarifverhältnisse einzuwirken. Man denke
an die Bescheinigung der Tariffähigkeit (S. 63, 64), die Auf-
sicht über die Berufsvereine (S. 77 ff., 80), die Listenführung
(S. 79, 93), die Aufsicht über den Tarifvertrag selbst wegen
seiner Niederlegung, seines Aushangs und sonstiger Pflichten
(S. 120 f.), an die Erklärungen, die der Tarifbehörde gegen-
über abzugeben sind (z. B. S. 93), an die Pflege des Tarif-
vertrags für Einzelfälle (S. 115 f.) usw.

Wie wir sahen, wird die Aufgabe des Tarifschutzes im
Falle der Tarifverletzung in doppelter Weise erreicht: durch
Tarifzwang bei Ungehorsam, durch Prozeß bei Friedensbruch.
Wenn wir die Aufgabe der Tarifgestaltung als Tarif-
verwaltung auffassen, so erhalten wir demnach drei Gruppen
für die Betätigung der Tarifbehörden: