﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1tz9

a)	den Tarifprozeß,

b)	den Tarifzwang,

c)	die Tarifverwaltung,

wobei aus praktischen Gründen die beiden letzten Gruppen
verbunden werden können.

Im folgenden entwickeln wir die Leitgedanken, die
für die Verfassung, das Verfahren und die Wirksamkeit der
Tarifbehörden gegenüber dem Parteiwillen in Betracht kommen
sollen. Der zweite Abschnitt meines Gesetzentwurfs enthält
die Einzelheiten.

1.

Das erste, worauf die Verfassung der Tarifbehörden
gegründet werden muß, ist ihre Einheit. Die rechtsprechende
und rechtsverwaltende Tätigkeit der Tarifbehörden darf nicht
in der Tätigkeit mehrerer Behörden zersplittert, sie muß
organisatorisch zusammengehalten werden. Die Gründe dafür
sind nicht nur technischer Art, daß hierdurch Zeit und Menschen
gespart werden, daß der ganze Bau der Behördenorganisation
übersichtlicher wird. Sie sind auch innerer Art. Der Tarif-
vertrag ist ein Lebensgebiet für sich. Er verlangt besondere
Kenntnis seiner Eigenart. Er bildet sich in beständiger Er-
fahrung fort. Wenn mehrere Behörden berufen wären, ihm
zu dienen, so könnten sich diese besondere Kenntnis und all-
seitige Erfahrung schwerlich genügend entwickeln. Wenn das
Leben des Tarifvertrags durch einen Behördenorganismus
strömen kann, so bewahrt dies auch am besten vor Einseitig-
keit und Formalismus. Deswegen haben sich die Gewerbe-
gerichte als Förderer des Arbeitsrechts so sehr bewährt. Sie
sindRechtsprechungs-, Schlichtungs- und Verwaltungsbehörden
in einem. Sie sehen nicht nur einzelne Streitfälle vor sich,
sondern in ihrer verschiedenfachen Betätigung als Gericht,
Einigungsamt und Gutachterkammer alle Interessen des
Arbeitsverhältnisses. Dieses Urbild der sozialen Behörden-
organisation unsrer Zeit sollte auch für die Organisation