﻿170 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

der Tarifbehörden maßgebend sein. Sie führt zu einer aus-
schließlichen Zuständigkeit der Tarifbehörde für alle Tarif-
sachen. Damit fällt auch die Spaltung weg, die nach
geltendem Recht besteht, wonach für Streitigkeiten aus dem
Tarifvertrag die ordentlichen Gerichte, für Streitigkeiten aus
den tariflichen Arbeitsverträgen die Gewerbe- und Kauf-
mannsgerichte zuständig, im übrigen aber für die Fragen
der Tarifverwaltung eigene Behörden überhaupt nicht zu
fiuden sind.

Dazu kommt als zweites die Spezialisierung. Für
Tarifsachen besondere Tarifbehörden! Die Gründe dafür er-
geben sich aus dem Gesagten. Es genügt nicht, die Tätigkeit
der Tarifbehörden in einer Stelle zusammenzufassen, sie
müssen auch für Tarifzwecke besonders geeignet fein. Dazu
ist nicht nötig, daß von Grund auf neue Behörden geschaffen
werden. Ein solches Verfahren würde sich für Tarifsachen
nicht empfehlen. Denn diese Sachen find nicht so zahlreich,
daß sich eine völlige Neuschöpfung lohnen könnte. Es genügt
ein besonderer Einbau in bereits bestehende Einrichtungen.
Diese Einrichtungen find durch die Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichte, die Amtsgerichte, Landgerichte und das Reichsgericht
gegeben. Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können
ohne weiteres, so wie sie sind, für Tarifzwecke übernommen
werden. Einer Anpassung an die besonderen Aufgaben der
Tarifbehörden bedürfen nur die übrigen genannten ordent-
lichen Gerichte. Sie müssen für Tarifzwecke innerlich um-
gebildet werden. Sie müssen aus Beamtengerichten Volks-
gerichte werden.

Damit dies geschehen kann, ist ein drittes nötig: die
Durchdringung der Tarifbehörden mit dem Gedanken der
Selbstverwaltung auf dem Gründe der Parität aller
Beteiligten. Wenn dieser Gedanke die Gerichte durchziehen
wird, der ihnen heute noch fremd ist, werden sie als Tarif-
behörden tätig fein können, trotzdem sie im Beamten-
organismus der ordentlichen Gerichte wurzeln. Der Ge-