﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 171

danke muß konsequent durchgeführt werden. Er darf nicht,
wie heute, nach der ersten Instanz abbrechen. Diejenigen
Schichten, die imstande und bereit sind, die Funktionen
der Rechtsprechung und Verwaltung in Tarifsachen mit zu
übernehmen, sind in erster Linie die beteiligten Kreise der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber sie sind es nicht allein.
Sie konnten in den erstinstanzlichen Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichten ausreichen. Sobald wir aber daran denken müssen,
weitere Instanzen aufzubauen, sind auch andere Schichten
heranzuziehen. Wir denken in der Berufungsinstanz an die
Vorsitzenden der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte selbst, die
neben Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Vorsitzenden
der Kammer für Tarifsachen, der den Mitgliedern des Land-
gerichts zu entnehmen ist, den Kreis bilden sollen, der über
die Berufung in Tarifsachen verhandelt. In der Revisions-
instanz, die das Reichsgericht bilden soll, wäre dieser Kreis
noch mehr zu erweitern. Hier müßten auch Vertreter der
tariffähigen Berufsvereine der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
mitwirken, auch andere Sozialpolitiker von Ruf. so daß in
der letzten Instanz mit dem Vorsitzenden, einem Senats-
präsidenten am Reichsgericht, und zwei Reichsgerichtsräten,
die zusammen das staatliche Interesse vertreten, alle Kreise
zur Aussprache kommen könnten, die an dem Tarifwesen ein
irgendwie geartetes Interesse haben. Würde dieser Gedanke
durchgreifen, so bestünde ein lebensvoller Organismus für
die behördliche Wahrung der Tarifgeschäfte. Er wäre wohl
leistungsfähiger als der nur bureaukratisch organisierte Amts-
betrieb. Denn es ist wahr, was der Schöpfer der Selbst-
verwaltung in Preußen, Freiherr vom Stein, in seiner-
berühmten Nassauer Denkschrift vom Jahre 1807') ausgeführt
hat, und an die wir uns erinnern wollen, wenn wir hier
den Segen der Selbstverwaltung so sehr preisen: „Der Formen-
kram und Dienstmechanismus in den Kollegien wird durch

i) Zitiert nach Max Lehmann, Freiherr vom Stein, 1903, 2. Teil,
S. 70. 77, 78.