﻿172 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des praktischen
Lebens zertrümmert, und an seine Stelle tritt ein lebendiger,
schaffender Geist und ein aus der Fülle der Natur genommener
Reichtum von Ansichten und Gefühlen." „Die Regierung .. .
vervielfältigt (durch Selbstverwaltung) die Quellen ihrer Er-
kenntnis von den Bedürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft
und gewinnt an Stärke in den Mitteln der Ausführung."
Dieser Gedanke der Selbstverwaltung, der allerdings die
Beamtentätigkeit schwieriger macht, für den wirklich begabten
Beamten aber eine Quelle innerer Bereicherung und Be-
lebung ist, gewinnt heute allgemeine Bedeutung. Denn
er ist die praktische Folge des unter gewissen Bedingungen
berechtigten Strebens, den Richter vom Gesetz unabhängiger
zu machen. Ist es nämlich nötig, das Gesetz zu vereinfachen,
um dem Leben volle Freiheit in seiner Entwicklung zu geben,
so ist der Richter, wenn auch auf beschränktem Raume, Gesetz-
geber. Er wird dieses Amt auch in Tarifsachen zu betätigen
haben. Ein Gesetzgeber darf aber nicht unbeschränkt sein,
er muß an die Bedingungen der Gesetzgebung seiner Zeit
überhaupt gebunden sein. Diese Bedingungen bilden die
Mitwirkung der Beteiligten.

2.

Das Verfahren ist den besonderen Bedürfnissen des
Tarifvertrags anzupassen. Auch dafür brauchen wir keine
neuen Grundlagen zu schaffen, sondern nur die bereits vor-
handenen umzugestalten und nutzbar zu machen. Sie bieten
sich in dem Gewerbegerichtsverfahren, der Zivilprozeßordnung
und, soweit der Tarifzwang und die Tarifverwaltung in
Betracht kommen, dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar.

Das Gewerbegerichtsverfahren ist das gegebene Verfahren
für die erste Instanz. Es hat sich, wie heute kaum bestritten
wird, bewährt. Abänderungsbedürftig ist im wesentlichen
nur ß 31, wonach Rechtsanwälte zu den Gewerbegerichten