﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 173

nicht zugelassen werden. Die Berechtigung dieser Bestimmung
wird heute schon für die eigentlichen Gewerbegerichtssachen
angefochten x). Denn die Anwälte sind in vielen Fällen un-
entbehrlich, wenn sonst keine Vertretung zur Wahrnehmung
von Terminen zu beschaffen ist, und sie bilden auch die sach-
verständigsten Kontrollorgane der Gerichte. Indessen darf
durch ihre Zulassung weder die Schleunigkeit, noch die Billig-
keit des Verfahrens leiden. Doch dafür gibt es Mittel. Sie
liegen in der Befugnis des Vorsitzenden, das Erscheinen der
Parteien anzuordnen (§ 42 GewGG.), und der Nichterstattungs-
pslicht der Anwaltskosten durch die unterlegene Partei, wenn
nicht besondere Umstände für ihre Erstattung sprechen (§ 52
GewGG.). Unter diesen Voraussetzungen kann die Zulassung
der Rechtsanwälte auch für den Tarifprozeß nur vorteilhaft
sein. Dazu kommt der wichtige Gesichtspunkt, den Anwalts-
stand mit den sozialen Gedanken unserer Zeit zu beschäftigen,
indem man ihm die Möglichkeit gibt, Tarifsachen zu be-
arbeiten.

Allerdings müßten demgegenüber die Aliwälte ein anderes
Opfer bringen. Es liegt in der Beseitigung des Anwalts-
zwangs für Tarissachen. Er kommt nur für die höheren
Instanzen in Betracht. Der Zwang ist begründet, solange
die Geschäftsführung vor den Prozeßgerichten eines Mittlers
bedarf. Ein solches Bedürfnis besteht für Tarifsachen nicht.
Ohne den Anwälten nahetreten zu wollen, darf behauptet
werden, daß heute mancher Arbeitersekretär, Syndikus und
Gewerkschaftsführer mit Tarifsachen besser umzugehen weiß,
als der durchschnittliche Anwalt. Der Grund dafür liegt
in der Art der Ausbildung, die bis heute soziale Rechts-
sachen, wie von den Richtern, so auch von den Anwälten
ferngehalten hat. Ihnen allen fehlt die frische Anschauung
des Sozialen. Darauf kommt es aber gerade bei dem jungen
Gewächs des Tarifvertrags an. Er will dem üblichen zivi-

i) Vgl. Baum, Anwaltschaft und Arbeitsgerichte, 1913, S. 16 ff.