﻿174 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

listischen Schuldisput entrückt sein und aus seinen sozialen
Tendenzen begriffen werden. Wenn die Anwaltschaft nötig
erscheint — und wir hoffen, daß sich die Anwälte durch Ein-
arbeitung in den neuen Stoff einen neuen Berufskreis
schaffen können —, so wird sie auch in Anspruch genommen
werden. Das Gesetz soll ihr keinen Riegel vorschieben. Das
Gesetz soll nur verhindern, daß Anwälte ausschließlich pro-
zessual handeln können. Eine solche Beseitigung des Anwalts-
zwangs liegt auch im Interesse der sozialen Erziehung. Die
Beteiligten des Tarifvertrags sollen sich persönlich begegnen,
damit sie sich aussprechen und daran gewöhnen können, den
gegenseitigen Standpunkt zu begreifen und gleichberechtigt
zu verhandeln.

Daneben braucht das Verfahren der Zivilprozeßordnung,
wenn es für Tarifsachen zur Anwendung kommen soll, vor
allem größerer Beschleunigung und Straffheit. Tarifsachen
können den umständlichen, langsamen Weg nicht gehen, den
sich das rechtsuchende Publikum merkwürdigerweise für die
Erledigung seiner Rechtssachen, soweit es durch Errichtung
von Schiedsgerichten nicht vorbeugt, immer noch gefallen läßt.
Tarifsachen sind oft Fragen umfassender sozialer Lebens-
gestaltung. Sie dürfen nicht zu lange offen bleiben. Darum
muß darauf geachtet werden, daß das Verfahren in Tarif-
sachen vor allem eine größere Konzentration hat, als dies
in Zivilsachen heute gewöhnlich der Fall ist. Ein Mittel
dazu ist, abgesehen von der Kürzung aller Fristen, der Zu-
stellung der Urteile von Amts wegen usw., die Befugnis des
Vorsitzenden, in der Berufungsinstanz die mündliche Ver-
handlung durch Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln so vor-
zubereiten, daß normalerweise in der mündlichen Verhandlung
zu Ende durchverhandelt werden kann, und mit Einverständnis
der Parteien von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen, wenn der Sach- und Streitstand auf Grund einer
früheren mündlichen Verhandlung und nach dem Ergebnis