﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 175

einer etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt er-
achtet wird. Erfahrungen, die zum Teil auf Grund der
Bekanntmachung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte
vom 9. September 1915 im Kriege gemacht worden sind,
können so weiterhin nutzbar gemacht werden.

Daß im übrigen der Beschleunigung auch eine wesent-
liche Verbilligung des Verfahrens entsprechen muß, bedarf
keiner weiteren Begründung. —

Dazu kommen zwei weitere Punkte, die für das Ver-
fahren in Tarifsachen von besonderer Bedeutung sind. Der
eine betrifft die Beiladung, der andere die Rechtsmittel-
einlegung von Amts wegen. Sie können Vorbildern ent-
nommen werden, die wir in den Verwaltungsgesetzen finden
(§§ 70, 82, 93, 123 des preußischen Gesetzes vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung) *).

Das Bedürfnis nach einer Beiladung^) auch solcher Per-
sonen zu einem Rechtsstreit, die nicht Parteien sind, ergibt
sich aus der Struktur des Tarifrechts. Danach werden die
Ansprüche der organisierten Vertragsmitglieder durch ihre
Vertragsorganisation, der nicht organisierten Vertragsmit-
glieder durch den Tarifanwalt geltend gemacht (S. 94 ff.). Es
empfiehlt sich deswegen, den einzelnen die Möglichkeit zu er-
öffnen, an den Prozessen teilzunehmen, die ihre Interessen
berühren. Sie können dann wenigstens auf die Art ihrer
Wahrnehmung einwirken.

Die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen kann in der
Weise geregelt werden, daß der Vorsitzende des Gerichts im
Tarifinteresse berechtigt wird, von sich aus Rechtsmittel zu
ergreifen. Um die Gründe für die Errichtung eines solchen

i) Vgl. dazu analoge Einrichtungen des englisch-schottischen Rechts über
die Befugnis der unteren Gerichte, den höheren von sich aus Fälle zur
Entscheidung vorzulegen; Adickes, Grundlinien durchgreifender Justiz-
reform, 1906, S. 97 und 98,

-) Über ihr Wesen nach bestehendem Verwaltungsrecht unterrichtet
Friedrichs, Das Landesverwaltungsgesetz, 1910, S. ISO zu § 70.