﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags.	17 7

Vertragsausschüsse, die die Verträge erneuern sollen, durch
die hier ins Auge gefaßte Behördenorganisation in keiner
Weise berührt.

Nur soweit die Tarifparteien die den Tarifbehörden über-
wiesenen Aufgaben vereinbarungsgemäß errichteten Vertrags-
stellen übertragen wollen, entsteht die Frage, ob das Recht
eine volle Freiheit des Vertragswillens zulassen soll oder
nicht. Man wird die Frage bejahen können und so auch
hierin den grundsätzlich subsidiären Charakter des Tarif-
rechts hochhalten. Danach könnten nach künftigem Recht
die Vertragsparteien an Stelle der gesetzlich vorzusehenden
Tarisbehörden Vertragsstellen errichten, die deren Funktionen
ausführen sollen. Schrankenlos wird allerdings diese Frei-
heit nicht sein können. Zunächst werden bestimmte Angelegen-
heiten, die den Tarifbehörden zugewiesen sind, der freien
Selbstbestimmung entzogen werden müssen. Es sind die-
jenigen Angelegenheiten, die sich auf die Überwachung der
Berufsvereine und des Tarifvertrags, auf die Ernennung und
Überwachung des Tarifanwalts beziehen. Im übrigen wird
der Staat dafür zu sorgen haben, daß, wenn eine Partei-
vereinbarung stattfindet, die Unparteilichkeit der Vertrags-
stellen gewahrt ist. Eine solche Gewähr kann durch die all-
gemeine Anwendung des § 6 des Gewerbegerichtsgesetzes,
wonach bei Schiedsverträgen, welche die Zuständigkeit des
Gewerbegerichts ausschließen sollen, Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken
haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines be-
teiligten Arbeitgebers noch Arbeitnehmer ist, gegeben werden.
Schließlich kann sich der Staat weder des Rechts auf eine
gewisse Nachprüfung der Tätigkeit jener Vertragsstellen be-
geben, noch ihnen unmittelbar einen Vollstreckungszwang
übertragen. Damit verhütet er Mißbrauch und Willkür. Die
Grundlage für eine solche Nachprüfung findet er in den Be-
stimmungen vvrgezeichnet, welche die Zivilprozeßordnung über
das schiedsrichterliche Verfahren enthält. Das neue Recht

Sinz heim er, Ein Arbeitslarifgesetz.	12