﻿] 84	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

Dezentralisierung Raum geben und den Gedanken der Laien-
beteiligung weiterführen muß. Denn nur auf diese Weise
gewinnt der Richter den Blick auf das soziale Ganze, der ihn
befähigt, die Eigenart des besonderen Falles zu erkennen,
das Volk aber das Vertrauen, daß die richterliche Entscheidung
auf der Erwägung aller Interessen beruht und deswegen
keine Willkür ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist die Verwendung des freien Rechtsgedankens
beschränkt. Das gesellschaftliche Bedürfnis, das auf dem einen
Gebiete zu freiem Rechte führt, treibt auf anderem Gebiet
zu detailliertem, zwingendem Recht. Es kommt immer auf
die Natur der Beziehungen an, die geregelt werden müssen,
auf die Anschauungen, die sie begleiten, auf die Widerstände,
die zu überwinden sind. Man muß auch daran denken, daß
die Gesetze nicht in erster Linie für den Richter, sondern
für das Leben da sind. Das Leben aber braucht in vielen
Fällen die vorausbestimmende Norm, damit es sich danach
richten kann. Es will nicht warten, bis sich ein Gerichts-
gebrauch entwickelt hat, der dieses Bedürfnis befriedigt. Und
ist es denn sicher, daß der Gerichtsgebrauch immer eine
bessere Würdigung des sozial Zweckvollen enthält als das
bindende Gesetz?

Schließlich soll die staatliche Gesetzesbilduug beweglicher
gemacht werden, damit sie den Wechselfällcn des Lebens besser
folgen kann. Man hat die Forderung erhoben st, künftighin
mehr wie bisher ..Privatrechtsverordnungen" zu erlassen.
Diese Rechtsverordnungen sollen durch einseitige Verfügung
der Staatsgewalt ohne Mitarbeit des Parlaments, wenn
auch mit seiner Genehmigung, zustande kommen. Die Rechts-
verordnung kann in der Tat beweglicher sein als das Gesetz.
Denn ihr Zustandekommen hat weniger Widerstände zu über-
winden. Das zeigte die Kriegszeit, in der auf Grund des
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-

*) Heck, Gesetzesauslegung und Jntereffenjurisprudenz, ArchZivPrax.
Bd. 112 S. 320 ff.