﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

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lichen Maßnahmen vom 4. August 1914 durch Rechtsverord-
nungen Aufgaben auch des Privatrechts und des Zivilprozesses
gelöst worden sind, von denen man zweifelhaft sein kann,
ob sie ebenso rasch und zweckmäßig durch Gesetz hätten gelöst
werden können. Andrerseits zeigt die Geschichte des Arbeiter-
schutzes, die sich zu einem großen Teil in Rcchtsverordnungen
des Bundesrats, der Regierungspräsidenten, der unteren
Polizeibehörden bewegt, daß die Rechtsverordnung keineswegs
immer die Vorteile verbürgt, die jene Anschauung voraussetzt.
Die Bureaukratisierung des Lebens, die man dem Gesetze vor-
wirft, kann ebenso in einem System von Rechtsverordnungen
zutage treten. Es liegt dies daran, daß die Behörden, denen
die Befugnis zum Erlaß solcher Verordnungen zugeteilt ist,
überlastete Zentralbehörden sind, und daß die Beteiligten
selbst keinen Einfluß auf ihr Zustandekoinmen und ihren
Inhalt haben. Wollte man also das Institut der Rechts-
verordnung neu aufleben lassen und ihr einen noch weiteren
Umfang geben, als dies heute der Fall ist, so wäre eine
wesentliche Voraussetzung dafür die Schaffung von Spezial-
behörden und die Heranziehung der Beteiligten bei ihrem
Erlaß. Die Verwendung der Rechtsverordnung in dieser Weise
ist möglich und durch die Entwicklung mancher Lebensgebiete
geboten. Sie kann dann die Vorteile haben, die man an-
strebt. Ohne diese Voraussetzung werden ihr immer enge
Grenzen durch parlamentarische Machtansprüche gezogen
fein. Das Parlament wird nicht ohne weiteres einwilligen,
die rechtliche Entwicklung wichtiger Lebensgebiete dem Ver-
ordnungswege zu überlassen. Deswegen machen sich auch
heute schon Stimmen gegen die weitere Verwendung der
Rechtsverordnung auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes geltend.
So schreibt JastronO): ..Wenn man in einem Polizeigesetz
verlangen würde, die Polizei müsse das Recht haben, nicht
etwa im Wege der Verordnung, sondern sogar im Wege ein-

') A. a. O. S. 512 f.