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Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

sacher Polizeiverfügung, einem Bürger vorzuschreiben, wie
lange er täglich arbeiten dürfe, — welches reaktionäre Parla-
ment würde so reaktionär sein, daß es eine Polizeigewalt,
die dem einen verbieten kann, was sie dem anderen erlaubt,
in dieser Allgemeinheit zugeben oder auch nur in Erwägung
ziehen würde? Wenn aber dieselbe Bestimmung in einem
Arbeiterschutzgesetz enthalten ist, so nimmt sie sogar ein
Parlament au, das stolz darauf ist, eilte reaktionäre Mehr-
heit soeben beseitigt zu haben. Und es gibt zurzeit iu
Deutschland wohl nur wenige Leute, die wissen, daß dies seit
der Novelle vom 27. Dezember 1911 bei uns in der Tat
rechtens ist." Solche Einwände werden auf dettjeuigen Ge-
bieten am lebhaftesten und erfolgreichsten sein, auf denen der
Widerspruch zwischen Recht und Gesellschaft am stärksten ist.

3.

Die Wirksamkeit der bisherigen Versuche zur Milderung
des Widerspruchs zwischen Recht und Gesellschaft ist also be-
schränkt und fraglich. Der Grund dafür liegt darin, daß sie
den Keim des Widerspruchs, die Trennung der rechtsetzenden
von der rechterzeugenden Kraft, nicht berühren. Dies ver-
mag nur eine unmittelbare Rechtsbildung, die
diese Trennung aufhebt. Eine solche Rechtsbildung
enthält der Tarifvertrag. Denn sein Grundgedanke ist,
daß freiorganisierte gesellschaftliche Kräfte un-
mittelbar und planvoll objektives Recht erzeugen
und selbsttätig verwalten.

Wir nennen diesen Gedanken die Idee der sozialen
Selbstbestimmung im Recht.

Diese Idee ruht auf Kräften, die heute auf vielen Gebieten
und in mannigfachen Formen wirksam sind. Man braucht nur
an Kartelle, Lieferungsbedingungen und Formularverträge, an
Vereinbarungen zwischen Produzenten-und Abnehmergruppen,
an Konventionen aller Art zu denken, von denen das soziale
Leben unserer Zeit erfüllt ist. Überall ist das gleiche Streben