﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Rechte	187

wahrnehmbar, menschliches Verhalten Regeln zu unterwerfen,
die nicht der Staat erzeugt hat. Jellinekst spricht des-
wegen mit Recht davon, daß es heute bereits ..eine noch nicht
zum rechtlichen Dasein gediehene, aber unleugbar praktisch
vorhandene Volksinitiative" gibt, die sich überall in einer,
von keinem Zentrum aus einheitlich geleiteten, urwüchsigen
Organisation des Volkes in immer reicherem Maße ausspricht.
Der Eillfluß dieser „Volksinitiative" ist tatsächlich in vielen
Fällen mächtiger als der Einfluß der staatlichen Gesetzgebung,
sodaß derjenige, der ein Bild von der Regelung empfangen
will. die in Wirklichkeit heute das gesellschaftliche Verhalten
der Menschen bestimmt, von vornherein fehlgeht, wenn er sie
nur aus den staatlichen Normen darzustellen versucht. Was
ist das Kaufrecht, das Mietrecht gegenüber den Lieferungs-
bedingungen des Kohlensyndikats, den Mietsformularen der
Hausbesitzervereine? Die Regelung, die uns alle umfängt,
ist tatsächlich in weitem Umkreise gesellschaftlichen Ursprungs.
Sie wirkt wie objektives Recht, wenn sie auch formell kein
solches ist. Formell hat sie nur rechtsgeschäftlichen Charakter.
Aber was hinter ihr drängt und pocht ist der unmittelbare
Rechtsbildungstrieb, der sich nur nicht entfalten kann, weil
seine alten Formen ihn nicht fassen können.

Das Gewohnheitsrecht, au das man zunächst denken
wird, ist der Ausdruck eines sozialen Zustandes, der nicht der
unsrige ist. Gewohnheitsrecht kann sich nur dort bilden, wo
die sozialen Kräfte im Gleichgewichte ruhen und gegen-
einander abgegrenzt sind, der Verkehr in gleichmäßigen
Bahnen dahinzieht und kein wirtschaftlicher Kampf alle sozialen
Verhältnisse aufwühlt. Nur auf solchem Boden können
gemeinsame Rechtsüberzeugungen entstehen und in stillem
Fortschreiten unbewußt zu Rechtsgewohnheiten werden, in
denen sich das soziale Leben unmittelbar seine Ordnung selbst
erzeugt. So hat auch Savigny die geschichtliche Bedingt-

st Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 74, 78.