﻿188	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

heit des Gewohnheitsrechts erkannt und ausgesprochen, daß
in der Entwicklung jeden Volkes Entwicklungsstufen und
Zustände eintreten, „die der Rechtserzeugung durch gemein-
sames Volksbewußtsein nicht mehr günstig sind" J). Die
Voraussetzungen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts auf
Gebieten, die für das soziale Leben von Bedeutung sind und
der Regelung bedürfen, fehlen heute. Unsere soziale Ent-
wicklung ist stürmisch und gespalten. Daß sich in ihr eine
gemeinsatne Rechtsüberzeugung still und unbewußt bilden
und behaupten könne, ist ausgeschlossen. Es bedarf bewußter,
planvoller Tätigkeit der sozialen Kräfte, wenn sie unmittelbar
objektives Recht erzeugen sollen.

Näher steht dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung
im Recht, wie wir ihn hier vor Augen haben, die Autonomie.
Denn sie ist unmittelbare Rechtsschöpfung, die sich bewußt voll-
zieht. Aber selbst wenn diese Rechtsquelle Gegenstände des gegen-
wärtigen sozialen Lebens, nicht vergangener Epochen regeln
könnte, wäre sie, wie sie heute ist, nicht die geeignete Form
für die soziale Selbstbestimmung, nach der die sozialen Kräfte
der Gegenwart drängen. Denn die Erzeugung autonomen
Rechts ist nach der uns überlieferten Form an das Dasein
eines organisierten Verbandes gebunden 2). In einer solchen
Form kann der Gedanke der sozialen Selbstbestimmung zum
Ausdruck gelangen, man denke z. B. an die Kartelle. Aber
er erschöpft sich nicht in ihr. Das zeigt gerade mit ein-
leuchtender Klarheit der Tarifvertrag. Der Gedanke der
sozialen Selbstbestimmung im Recht ist allen denkbaren Formen
der Willensbildnng zugänglich. Er kann sich in einseitigen
Willenserklärungen, in Verträgen ebenso äußern wie in
korporativen Beschlüssen. Die Autonomie könnte deswegen
nur dann mit dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung
zusammenfallen, wenn man sie von jeder historisch über-

') System I S. 42.

2) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 142: „Zu autonomischer Rechts-
setzung ist nur ein Verband, d. h. eine organisierte Gemeinschaft, befähigt."