﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

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kommenen Erscheinung befreien und ihr Wesen jeder Art
objektiver Rechtserzeugung, die bewußt und unmittelbar ist,
zusprechen würde. „Mit anderen Worten" — so sagt Lands-
berg treffend —, „es würde sich um eine modernen Ver-
hältnissen durchaus entsprechende Neubelebung eines Instituts
handeln, das man höchstens noch als privatfürstenrechtliche
Eigentümlichkeit für vegetierend, sonst als germanische An-
tiquität für abgestorben ansah. Es wäre aus dem Herbarium
der Lehrbücher, die es noch keineswegs prinzipiell auf das
Privatfürstenrecht ausschließlich beschränken, wieder hervorzu-
holen, um hier zu höchster Lebensbetätigung zu gelangen."
Daß eine solche Neubelebung des alten Instituts in der Tat
möglich und nötig ist, hat diese Arbeit an dem Gedanken der
Vertragsautonomie gezeigt. Ein Arbeitstarifgesetz wäre der
erste Weg zu ihrer Anerkennung.

4.

Wie verhält sich der S t a a t zur sozialen Selbstbestimmung
im Recht? Der Staat wahrt den gesellschaftlichen Kräften
gegenüber das gesellschaftliche Bedürfnis nach Einheit des
sozialen Lebens. Wird dieses Bedürfnis nicht verletzt, wenn
Rechtsnormen durch die gesellschaftlichen Kräfte selbst, nicht
durch den Staat entstehen? Landsberg hat diese Frage
bejaht, als er die Möglichkeit eines Wiedererweckens des Ge-
dankens der Autonomie prüfte. Er hält es für ausgeschlossen,
daß sich der moderne Staat das Aufkommen einer solchen
Gewalt abtrotzen ließe. „Derartiges war im Mittelalter
denkbar, heute würde es unsern Begriffen von staatlicher
Ordnung und von der Handhabung der Staatsgewalt direkt
widersprechen"2).

In der Tat könnte eine Ausschaltung des Staats durch
soziale Selbstbestimmung im Recht zu einem Rückfall in die
mittelalterliche Rechtsbildung führen, bei der die vielen selbst-

I) A. a. O. S. 189, 190.

9 A. a. O. S. 190, dazu Anm. 2.