﻿190	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

herrlichen Gewalten im Staate, die die Gabe der Rechts-
produktivität besaßen, ein einheitliches staatliches Leben
unterdrückten. Würde deswegen die soziale Selbstbestimmung
den gesellschaftlichen Kräften die Übermacht über den Staat
in dem Sinne verleihen, daß sie ihn verdrängen könnten, so
wäre die Befürchtung Landsbergs, die sicher auf den
ersten Blick von vielen geteilt wird, gerechtfertigt. Ein tieferes
Eindringen in den Gedanken der sozialen Selbstbestimmung
zeigt jedoch sofort, daß diese Gefahr nicht besteht.

Der Staat wird nicht ausgeschaltet, wenn ohne ihn der
Inhalt der Rechtsnormen zustande kommt. Die soziale
Selbstbestimmung löst das Verhältnis zum Staate
nicht, sie ändert es nur. Dies zeigt sich klar, wenn wir
auf die Grenzen sehen, die der sozialen Selbstbestimmung
nach dem Beispiel des Tarifvertrags gezogen sind. Sie lassen
das Verhältnis der sozialen Selbstbestimmung zum Staate
deutlich erkennen. In dreifacher Beziehung umfaßt er sie
und weist ihr ihre Stellung unter sich als eine eigene, aber
nicht souveräne Rechtserzeugung au, der politischen Selbst-
verwaltung vergleichbar, die auf ihrem Gebiete auch den
Staat fernhält, aber doch von ihm abhängig ist.

Zunächst kaun sich die soziale Selbstbestimmung nur
innerhalb der zwingenden Gesetze äußern, die die geltende
Privatrechtsordnung aufstellt. Keine Norm ist giltig, die
gegen ein solches Gesetz verstößt, und nur soweit kann sie
sich rechtlich entwickeln, als der Staat einen rechtsfreien Raum
oder eine gewollte Nachgiebigkeit seines Rechtes zuläßt. Man
kann es so ausdrücken: Nur was die einzelnen als Rechts-
geschäft ungehindert bestimmen könnten, können die Gruppen
als Norm setzen. Daß trotz dieser Beschränkung ein weiter
Raum zur sozialen Rechtsbestimmung bleibt, bedarf keiner
besonderen Ausführung. Denn jene zwingenden Gesetze des
staatlichen Rechts regulieren nur im allgemeinsten Sinne das
rechtliche Leben. Dazwischen liegt die große Fülle der sozialen
Beziehungen, die frei entfaltet werden können. Auf ihnen