﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

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beruht zum größten Teil die Entwicklung des Rechtslebens.
Was das Rechtsleben unsrer Tage von Grund aus umgestaltet
hat, sind nicht die Rechtsordnungen, sondern die Rechts-
beziehungen, die sich neu gebildet haben und immer neu
bilden. Sie bringen es zuwege, daß unter der Herrschaft der
gleichen Rechtssätze und Rechtsinstitute das Rechtsleben der
Zeiten doch völlig verschieden istZ. So stark ist ihre um-
bildende Kraft, daß sie trotz formellen Weiterbestandes die
alten Rechtsgrundsätze durch sie selbst außer Wirkung setzen
können. So ist z. B. der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch
ihn selbst mittels der sozialen Gewalten auf weiten Strecken
des Lebens unwirksam gemacht"). Und was das Eigentum
auf der einen Seite zu immer größerer Herrschaft, auf der
anderen Seite zu immer weiterer Einschränkung treibt, so-
daß trotz gleichbleibender Rechtsnatur seine soziale Funktion
in immerwährendem Flusse ist, ist nicht der Wandel der
Rechtssätze, sondern der Wechsel der Beziehungen, in die die
Eigentümer verflochten sind"). Die soziale Selbstbestimmung
festigt diese Wirkung der sozialen Kräfte. Aber immer bleibt
der Staat ihr Herr, wenn er es sein will. Er kann die
rechtlichen Grenzen auf Grund seiner souveränen Stellung
immer neu ziehen. Die soziale Selbstbestimmung im Recht
kann ihn daran nicht hindern.

Die soziale Selbstbestimmung ist ferner an die Organi-
sation gebunden, die ihr das staatliche Gesetz zur Verfügung
stellt. Der Staat läßt die unmittelbare Rechtsbildung nicht

9 Sinzheim er, Die soziologische Methode in der Privatrechts-
wissenschaft.

-) Vgl. z. B. die Ausführungen Franz KleinS auf dem 27. Deutschen
Juristentag lJT. IV S. 482): „Die Kartelle können die Konkurrenzfreiheit
nicht missen, weil sie häufig nur mittels ihrer zur Konkurrenzbeschränkung
gelangen oder deren Früchte ernten."

tz „Das bürgerliche Eigentum definieren, heißt somit nichts anderes,
als alle gesellschaftlichen Verhältnisse der bürgerlichen Produktion darstellen"
(Karl Marx, Das Elend der Philosophie S. 140). Dazu vor allen
Karner a. a. O.