﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

193

Rechtserzeugung, sondern auch die Rechtsverwaltung den Be-
teiligten selbst in die Hand gibt. Die eigene Rechtsverwaltung
der beteiligten Kreise, wie sie in dem Gedanken der Selbst-
exekution liegt, erfolgt unter der Aufsicht des Staates.
Diese Aufsicht sichert die Funktion der Rechtsverwaltung.
Sie läßt den Beteiligten die Freiheit, selbst ihre Angelegen-
heiten zu verwalten, nicht aber die Freiheit, sie nicht zu
verwalten. Denn diese Freiheit liegt im allgemeinen gesell-
schaftlichen Interesse. Bleibt sie ohne Betätigung, so ist es
verletzt. Darum bietet der Staat die Gewähr, daß das
von den Beteiligten geschaffene Recht auch zur Durchsetzung
gelangt. Die Form, in der er die Aufsicht übt, kann ver-
schieden sein. Wie die Betrachtung der rechtlichen Ordnung
der Selbstexekution des Tarifvertrags ergibt, kann er sie in
der Weise üben, daß er eigene Behörden in der Reserve
hält, die erst eingreifen, wenn die Beteiligten versagen.
So sichert der Staat die geregelte Verwaltung, führt sie
aber nicht unmittelbar. Diese Zurückhaltung ist keine Aus-
schaltung.

Man kann die Änderung, die der Gedanke der sozialen
Selbstbestimmung im Verhältnis des Staates zum Rechte
herbeiführt, kurz als den Übergang des Rechts aus staatlichem
Privatrecht in soziales Verfassungsrecht bezeichnen.
Der Staat verzichtet darauf, Entscheidungs-
normen im einzelnen zu geben, er begnügt sich
damit, Formen den Beteiligten zur Verfügung
zu stellen, in denen sie selbst diese Normen er-
schaffen und verwalten können. So bleibt er nach
wie vor über allen Beteiligten, wenn er sie auch frei gewähren
läßt. Seine Einheit ist zu stark im Gesamtbewußtsein Aller
und in dem gesellschaftlichen Bedürfnis verankert, als daß die
Eigenbewegung des Mannigfaltigen sie zerstören könnte. Im
Gegenteil, jene Freiheit verleiht ihm neue Stärke. Sie be-
ruht auf der Beweglichkeit und inneren Durchdrungenheit
aller sozialen Teile, die eine lebendige, keine mechanische Ein-

Sinzheimer, Ein Arbeitstarisgels?.	13