﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.	195

heilen auszudrücken, denen sich das staatliche Recht niemals
fügen könnte. Dieses selbst wird einheitlicher. Die Über-
fülle der ökonomisch-sozialen Differenzierung der Tatbestände
und Personenklassen, für die es bestimmt sein soll, erweist sich
nicht mehr als notwendig, wenn die tatsächliche Differenzierung
in der sozialen Selbstbestimmung die Möglichkeit einer freieren
rechtlichen Entwicklung vorfindet. Was heute die Unübersichtlich-
keit und Wirrnis des Rechtsstoffes verschuldet, ist die Spaltung
seiner Tatbestände nach ihren eigenen ökonomisch-sozialen
Voraussetzungen. Wir empfinden die Mängel besonders tief
auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, wo die Buntscheckigkeit
der einzelnen Bestimmungen nicht nur jede klare Orientierung
erschwert, sondern auch zu innerer Ungerechtigkeit führt *).
Diese Bedeutung der sozialen Selbstbestimmung, ein Instru-
ment lebendiger Differenzierung und Vereinfachung zu sein.
hat für den Tarifvertrag auch Staatssekretär vr. Delbrück
anerkannt, als er ausführte: „, . . der größte Wert des
Tarifvertrags liegt für mich darin, daß wir in der Lage sind,
im Wege des Tarifvertrags eine Reihe von Fragen nützlicher
und zweckmäßiger für alle Teile zu regeln, als es durch
Reichsgesetze, wie wir das jetzt zu tun gewohnt sind, geschehen
kann. Ich habe die ernste Besorgnis, daß uns mit der Zeit
einmal die kasuistische, bis in die kleinsten Kleinigkeiten
gehende arbeits- und gewerbepolizeiliche Gesetzgebung, wie sie
bei uns im Lause der letzten Jahre entstanden ist, als eine
schwere wirtschaftliche Fessel empfindlich wird"2).

Die soziale Selbstbestimmung führt andrerseits zu einer
größeren rechtlichen Durchdringung der sozialen Beziehungen
und verleiht ihnen dadurch ein höheres Maß von Objek-
tivität. Das Wesen der Objektivität besteht darin, daß
möglichst alle Interessen, die durch eine Regelung berührt
werden, bei dieser Regelung zur Geltung kommen. Die

*) Vgl. Sinzheimer, Über den Grundgedanken und die Möglichkeit
eines einheitlichen Arbeitsrechts für Deutschland, 1914.

-) RT. 1910 <Bd. 259), S. 1312.

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