﻿196	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

soziale Selbstbestimmung des Tarifrechts bezieht sich auf die
Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern.
Ohne sie gilt ausschließlich das staatliche Recht und die Kraft
des individuellen Willens. Da das staatliche Recht nur die
äußersten Grenzen dieser Beziehungen einer Regelung unter-
wirft, bleibt ihr größtes Gebiet der einseitigen Beherrschung
des Arbeitgebers unterworfen, der. weil er die Produktions-
mittel besitzt, in der Regel der stärkere individuelle Wille ist.
Diese einseitige Bestimmung der Arbeitsbeziehungen wird
durch die Art der sozialen Selbstbestimmung des Tarifrechts
an die Mitbestimmung der Gegenseite gebunden. Der Arbeiter,
der dem sozial einseitigen Gebot des Arbeitgebers unter-
worfen war, untersteht nunmehr einer Rechtsnorm, deren
Bildung dasselbe Prinzip bestimmt, das für die Bildung
staatlichen Rechtes maßgebend ist. Damit löst sich ein Wider-
spruch, der das soziale Lebensgefühl des Arbeiters in unserer
Zeit durschneidet. Soweit die Regeln staatlicher Art sind,
die ihn umgeben, ist er zur Mitbestimniung berufen. Soweit
sie aber sozialer Art sind — und diese sind oft viel drückender
und eingreifender.—, ist er von jeder Mitwirkung aus-
geschlossen. Durch die soziale Selbstbestimmung im Recht
dringt das moderne Prinzip der Rechtsbildung in gesellschaft-
liche Lebensgebiete ein, denen es seither fremd war. Das
Leben im Staate und das Leben in der Gesellschaft wird,
wenigstens formal, ausgeglichener.

Nur die soziale Selbstbestimmung im Recht kann schließlich
die gesellschaftliche Abhängigkeit aller Lebens-
verhältnisse zum Ausdruck bringen und damit die
neuen gesellschaftlichen Kräfte einer erhöhten Wirksamkeit zu-
führen. Bisher hat das Recht zu seiner Anwendung im
Leben nur individuelle Kräfte eingesetzt. Der Ausdruck dieses
Verhältnisses ist die individuelle Bertragsfreiheit. Die soziale
Selbstbestimmung im Recht erkennt die neuen gesellschaftlichen
Kräfte an, die nach einer Normierung der sozialen Lebens-
bedingungen streben. Das Wesen dieser Normierung besteht