﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.	199

Parlament die Vorlage nur noch endgültig anzunehmen oder
zu verwerfen braucht. „Die Interessenvertretung" — so meirit
Grunze! — „ist politisch nicht haltbar, wirtschaftlich wird
sie aber dafür um so notwendiger."

Am schärfsten hat in Deutschland JellinekH die Grund-
gedanken außerparlamentarischer Betätigungsformen ausge-
sprochen. Er denkt an Spezialparlamente, die aus sozialen
Kräften hervorgehen. Diese Kräfte finden sich heute besonders
in den freien Verbänden unserer Zeit vor. In ihnen kann
nach Jellinek der Repräsentationsgedanke zu viel richtigeren:
Ausdrucke kommen, als in den bestehenden Zentralparla-
menten, „weil die Verbandsorgane nur beschränkteren Interessen
der Verbandsmitglieder zu dienen bestimmt sind, im Gegen-
satze zu der undurchführbaren Idee einer Darstellung des
Gesamtdaseins eines Volkes durch Repräsentation". Hier
liegt der Ansatz zu einer neuen Form der Gesetzgebung ver-
borgen. Er weist ausdrücklich auf die Tarifverträge hin, die
„der sozialen Seite nach die Schöpfung eines Spezialrechtes
für die interessierten Gruppen bedeuten", dessen Erzeugung
aber nicht auf dem Wege der normalen Gesetzgebung erfolge.
Die Aufgabe solcher Spezialparlamente wäre es, die Forde-
rungen der einzelnen Volkskreise gegeneinander abzuwägen,
und das Zentralparlament hätte, mit viel beschränkterer Zu-
ständigkeit als heute, diese Jnteressenausgleichung in seinem
Schoße, vornehmlich durch Zustimmung oder Ablehnung,
vorzunehmen. Die Ideen Jellineks haben in hohem Maße
anregend gewirkt. Sie wirken am schärfsten und geistvollsten
in zwei jüngeren Schriftstellern nach, in K o i g e n 2) und
Emil Seöerer3).

Koigen nennt die Veranstaltungen, die die sozialen
Kräfte selbst unmittelbar zum Ausdruck bringen sollen. Fach-
st Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 78 ff.
st Die Kultur der Demokratie S. 149 ff.

st Das ökonomische Element und die politische Idee im modernen
Parteiwesen (ZPolit. V. 1912, S. 535 ff.).