﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

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schlichten. Politische Gewohnheitsrechte gewinnen die Ober-
hand. An sich bedeutet das Gewohnheitsrecht gar nichts
Widerhumanes. Die Gefahr für das Staatsleben und so
auch für das Leben der Gesellschaft beginnt dort, wo die
Regierungen sich genötigt sehen, und dies hinter dem Rücken
der Parlamente, in unmittelbare Beziehungen zu diesen
Verbänden zu treten."

Mehr aus den ökonomisch-sozialen Entwicklungsgängen,
als aus abstrakt politischen Ideen heraus entwickelt Lederer
seine Gedanken. Lederer blickt auf die Entwicklung der
Jnteressenorganisationen und die Einwirkung, die sie auf die
Rechtsbildung erstreben. Sie haben den Inhalt des öffent-
lichen Lebens geändert. „Es ist kein Zweifel, daß es mit den
hergebrachten Formen in Widerspruch treten wird, mit
Formen, welche den adäquaten Ausdruck einer ganz anderen
Verfassung, eines ganz anderen Zustandes des öffentlichen
Lebens bilden." Mit der steigenden Macht der Jnteressen-
organisationen müsse das Problem ihres Verhaltens zu den
politischen Parteien immer dringlicher werden. „Von dieser
Seite her wird der Parlamentarismus überhaupt proble-
matisch und die Anschauungen, die mit dem Schlagwort des
Syndikalismus gekennzeichnet werden, weisen aus Tendenzen,
die dahin zielen, den Organisationen die entscheidende soziale
Macht anzuvertrauen und die Parlamente überhaupt aus-
zuschalten." Darum sind für Lederer Entwicklungen denk-
bar. welche die Parlamente selbst wichtiger Kompetenzen ent-
kleiden : „Wie ja schon jetzt vielfach die konkreten Entscheidungen
nicht von den herrschenden Parteien gefällt werden, sondern
von den Jnteressenorganisationen, die hinter ihnen stehen
und welche die Parteien mehr beherrschen als umgekehrt, so
wäre es denkbar, daß die Entscheidungen über die Fragen
sozialer Machtverteilung, über die Fragen, welche die wirt-
schaftlichen Interessen der Klassen berühren, den Parlamenten
entzogen und gesonderten Vertretungskörpern anheimgegeben
würden, in denen die Interessenten als solche, nicht als