﻿II. Ausblick.

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II.

Ausblick.

Die Erfassung des Rechtsgedankens, der einem Arbeits-
tarisgesetz zugrunde liegt, legt die Frage nahe, ob und in-
wieweit die staatliche Gesetzgebung über den Erlaß eines
solchen Gesetzes hinaus diesen Gedanken nutzbar machen kann.
Wir prüfen die Frage nur für das Gebiet des Arbeitsrechts
und sind der Ansicht, daß es für dessen Entwicklung von
entscheidender Bedeutung ist, sich des sozialen Rechtsbildungs-
prinzips des Tarifvertrags bewußt und planvoll zu bedienen.
Keine wesentliche Veränderung auf dem Gebiete
des Arbeitsrechts sollte mehr ins Auge gefaßt
werden, ohne daß zuvor dieFrage geprüft ist, ob
sich diese Änderung durch Entwicklung des staat-
lichen Rechts oder durch soziale Selbstbestimmung
im Recht vollziehen soll. Wir denken hierbei an das
Arbeitsrecht im weitesten Sinne, in dem es nicht nur die
Regelung des Arbeitsvertrags, sondern auch die gesamte
Verwaltung umfaßt, die sich auf die Beziehungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt, und nicht nur aus
Gesetzen, sondern auch aus Rechtsverordnungen besteht.

Drei Wege sehen wir, auf denen der Tarifgedanke, wenn
er einmal in einen: Tarifgesetz seine ihm angemessene gesetz-
liche Form gefunden hat, die weitere Gesetzgebung auf dem
Gebiet des Arbeilsrechts beeinflussen kann.

1.

In Zukunft wird die Schlichtung von Arbeitskämpfen
durch den Ausbau des Einigungswesens von wachsender Be-
deutung sein. Der Gedanke der Organisation der Volks-
wirtschaft, den wir im Krieg alle erlebt haben, gibt auch der
Idee, immer bessere Methoden zur Vermeidung von Stockungen
und Erschütterungen des normalen Ablaufs der wirtschaft-
lichen Beziehungen einzurichten, neue Anregung. Wir werden