﻿206 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

haben und, wie die Dinge liegen, auch nicht weiter gehen
können, als daß wir eventuell die besondere Bestimmung
träfen, wonach Tarifverträge, die für die Heimarbeit zustande-
gekommen sind, subsidiäre Geltung auch für die Arbeits-
verhältnisse haben sollen, die außerhalb des Geltungsbereichs
der Tarifverträge zustandegekommen und nachträglich streitig
geworden sind" *). Auch in verschiedenen Gesetzentwürfen
kommt der Gedanke, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags
wenigstens dispositiv für alle Arbeitsverträge gelten sollen,
die in dem örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ab-
geschlossen werden, einerlei ob die Abschließenden an dem
Tarifvertrag beteiligt sind oder nicht, zum Ausdruck. So in
den Entwürfen Sulzer-Lotmar (VI), Rosenthal (§ 9)
und in dem französischen Entwurf (Art. 18).

Wir halten eine solche gesetzgeberische Ausprägung des
Gedankens einer Erweiterung der Tarifvertragsautonomie
für verfehlt. Würde eine solche eo ipso-Wirkung abgeschlossener
Tarifverträge, wenn auch nur als dispositive Rechtssetzung,
zugelassen, so könnte dies zu einer sehr unangemessenen Be-
einflussung fremder Betriebsverhältnisse führen, auch dann,
wenn, wie dies besonders in dem Entwurf Schmidt (§ 109 e)
vorgesehen ist, eine gewisse Breite der Tarifgeltung bereits
erreicht sein müßte.

Eine Erweiterung der Tarifbestimmungen
könnte nur daun ausgesprochen werden, wenn
von Fall zu Fall ihre Übertragbarkeit auf tarif-
fremde Betriebe in einem geordneten Verfahren
unter Heranziehung der Vertreter aller Beteiligten
geprüft worden ist. In diesem Sinne kann die Gesetz-
gebung eine Befestigung und Erweiterung von Ergebnissen
sozialer Selbstbestimmung ins Auge fassen. Die Gelegenheit
dazu bietet sich in einer neuen Ausprägung des Gedankens der
Arbeitskammern. Die Errichtung von Arbeitskammern

') RT. 1910 (Bd. 2591 S. 1312.