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II. Ausblick.

in der altbekannten Form mußte fehlschlagen, weil die
Funktionen nicht lebendig genug waren, die ihnen übertragen
werden sollten, und weil der Gedanke der sozialen Selbst-
verwaltung, auf dem sie allein beruhen könnten, nicht aus-
gedacht oder viel zu schwächlich ergriffen wurde. Lebenskraft
können Arbeitskammern nur erhalten, wenn wir sie als
Glied in einem einheitlichen Plane denken. Wonach wir
streben müssen, ist die Loslösung aller Verwaltungsgeschäfte,
die den Arbeitsverkehr und die Regelung der Arbeits-
beziehungen zum Gegenstand haben, von der allgemeinen
Verwaltung. Nur dann ist eine Organisation der Ver-
waltungstätigkeit möglich, die den besonderen Interessen der
Beteiligten entspricht. Dann könnten die Arbeitskammern
eine Stufe in dieser besonderen Verwaltung sein. Alle Gruppen
der Beteiligten müßten an ihr mitwirken. Von ihrem Ver-
trauen getragen könnte den Arbeitskammern die Aufgabe
überwiesen werden, die wir hier im Auge haben: die Voraus-
setzungen und die Möglichkeit einer Übertragung vertraglich
begrenzter Tarifbestimmungen auf weitere Gewerbegebiete zu
prüfen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu
erlassen st.

3.

Schließlich wird von Fall zu Fall ein bestimmtes Ver-
hältnis zwischen den staatlichen Rechtsvorschriften und der
sozialen Rechtsbestimmung des Tarifvertrags angebahnt
werden können. Die einzige dispositive Kraft im Recht außer
dem Staate ist heute der Einzelwille, Er allein kann sich
den Rechtsvorschriften, soweit sie nicht zwingend sind, ent-
ziehen, sie ändern und ergänzen. Durch den Tarifvertrag
wird dem staatlichen Recht Gelegenheit gegeben, noch eine
weitere dispositioe Kraft zu gewinnen, nämlich die Bestimmung
durch den sozialen Willen. Statt der Vertragsfreiheit Vertrags-

>) Der Standpunkt im Text berührt sich mit Vorschlägen in England,
worüber Zimmermann in der SozPr. XXIII S, 242 berichtet.