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Erster Abschnitt.

Der Tarifvertrag.

I.	Allgemeines.

8 i.

Zur Verhütung oder Beendigung von Arbeitskämpfen S. 50 ff.
können Tarifverträge geschloffen werden, die für alle Be-
teiligten rechtsverbindlich sind.

Beteiligte sind außer den Vertragsparteien die Vertrags-
mitglieder.

8 2.

Nur Arbeiterberufsvereine können nach diesem Gesetz S. 5i ff.,
mit Arbeitgeberberufsvereinen oder Arbeitgebern, die nicht o4f.,55 ff.
Vertragsmitglieder sind, Tarifverträge abschließen.

Arbeiter find alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be- S. 19 f.
amten, Staatsangestellten und Staatsarbeiter.

Die Berufsvereine müssen tariffähig sein.	S. 63

8 3-

Tarifverträge sind giltig, wenn sie schriftlich abgeschlossen S. 120 f.

sind.

Sie unterliegen keiner Stempelpflicht.

8 4.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in dem Tarif- S. I2i ff.
vertrag seinen räumlichen und beruflichen Geltungsbereich
anzugeben.

Sie müssen den Tarifvertrag spätestens zwei Wochen S. 120
nach seinem Abschluß bei der Tarifbehörde niederlegen.