﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.

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III.	Der Tarifanwalt.	® 98 f-

§ 18.

Der Tarifanwalt wird durch die Tarifbehörde für ihren
Bezirk auf Widerruf ernannt.

Er kann die Übernahme des Amtes aus wichtigen Gründen
ablehnen.

Die Tarifbehörde entscheidet über die Berechtigung der
Ablehnung.

8 19.

Der Name des Tarifanwalts ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Tarifanwalt ist eine urkundliche Bescheinigung seiner
Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung
seines Amtes der Tarifbehörde zurückzureichen.

8 20.

Der Tarifanwalt ist für die ordnungsmäßige Ausführung
seiner Obliegenheiten den Beteiligten verantwortlich und
steht uitter der Aufsicht der Tarifbehörde.

8 21.

Der Tarifanwalt hat an die Staatskasse einen Anspruch
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ver-
gütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Aus-
lagen und Vergütung erfolgt durch die Tarifbehörde.

Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Tarif-
anwalt zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen
treffen.

8 22.

Die Kosten eines Rechtsstreits, den der Tarifanwalt führt,
trägt die Staatskasse.

Die Tarifbehörde kann die Kosten nach Kopfteilen von
den beteiligten Vertragsmitgliedern im Wege des Zwangs-
verfahrens beitreiben.