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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

IV.	Die tariffähigen Berufsvereine.

8 23.

S. 51 ff. Tariffähig sind alle Berufsvereine der Arbeitgeber und
unabhängigen Berufsvereine der Arbeiter, sobald ihnen die
Tarifbehörde eine Bescheinigung über ihre Tariffähigkeit er-
teilt hat.

Als Berufsvereine im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Innungen.

8 24.

S- 62 ff.	Die Bescheinigung wird auf Antrag des Vorstandes er-

teilt, wenn die Satzung des Berufsvereins den Abschluß von
Tarifverträgen und den Erwerb der Tariffähigkeit vorsieht
und außerdem darüber Bestimmungen enthält,

1.	welchen Vereinsorganen die Beschlußfassung in Tarif-
angelegenheiten zusteht, wie die Beschlüsse gefaßt und
beurkundet werden;

2.	welche Vereinsorgane den Berufsverein vertreten und
wie sie berufen werden.

Das Gleiche gilt für Unterverbände von Berufsvereinen
(Zweigvereine, Zahlstellen usw.).

8 25.

S. 64 Die Tarifbehörde macht öffentlich bekannt, wenn sie eine

Anm. 1 Bescheinigung der in § 23 bezeichneten Art erteilt hat.

8 26.

S. 64 ff. Soweit nach Landesrecht Verabredungen und Ver-

S- 67 ff. einigungen der Arbeitgeber und Arbeiter zum Zwecke der
Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen ver-
boten oder unter Strafe gestellt sind, finden diese Verbote
und Strafbestimmungen auf tariffähige Berufsvereine keine
Anwendung.

8 27.

S. 70 ff. Alle Abreden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sind nichtig, die dem einen oder dem anderen Teil die Ver-