﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.	219

pflichtung auferlegen, einem tariffähigen Berufsverein nicht
anzugehören, oder die Befugnis einräumen, mit sofortiger
Wirkung zu kündigen, wenn eine solche Vereinsangehörigkeit
besteht.

' § 28.

Die in § 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 72 s.
Reich vorgesehene Strafe gilt auch für diejenigen, die es
unternehmen, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr-
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeiter
von der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen abzuhalten
oder wegen einer solchen Teilnahme zu benachteiligen.

Dagegen findet ß 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 69 f.
Reich keine Anwendung, wenn die dort verbotene Willens-
einwirkung geschieht, damit andere in tariffähige Berufs-
vereine eintreten oder gehindert werden, aus solchen Vereinen
auszutreten.

Die allgemeinen Strafvorschriften bleiben unberührt.

8 29.

Tariffähige Berufsvereine haben in allen Tarifangelegen- S. 73 f.
heiten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen, auch wenn
sie sonst nicht rechtsfähig sind.

Als Tarifangelegenheiten sind alle Angelegenheiten an-
zusehen, die sich auf einen Tarifvertrag beziehen, und zwar
sowohl im Verkehr der Tarifparteien untereinander als auch
im Verkehr der Tarifverbände mit ihren Mitgliedern.

8 30.

Die 26 Absatz 2 und 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches S. 74 f.
finden auf tariffähige Berufsvereine Anwendung.

8 31.

Die Bestimmung des 8 152 Absatz 2 der Gewerbeordnung S. 75 ff.
für das Deutsche Reich gilt für tariffähige Berufsvereine