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Der Entwurf eines Arbcitstarifgesetzes.

S. 77

S. 77

S. 77 f.

S. 79 f.

S. 80 f.

nicht, soweit es sich in den Beziehungen zwischen dem Verein
und seinen Mitgliedern um Tarifangelegenheiten handelt.

Das Recht der Innungen, nach § 92 c der Gewerbe-
ordnung für das Deutsche Reich Ordnungsstrafen zu ver-
hängen, gilt auch dann, wenn es sich um Tarifangelegen-
heiten handelt.

8 32.

Ist in dem Verhältnis zwischen tariffähigen Berufs-
vereinen und ihren Mitgliedern vorgesehen, daß sie während
der Dauer eines Tarifvertrags nicht austreten dürfen, so
darf die Zeitdauer dieser Bindung fünf Jahre nicht über-
schreiten.

Aus wichtigem Grunde darf das Mitglied jederzeit aus-
treten.

8 33.

Während der Dauer eines Tarifvertrags dürfen tarif-
fähige Berufsvereine ohne Zustimmung der Vertragsparteien
ihre Satzungen, soweit sie Tarifangelegenheiten betreffen,
nicht ändern und sich nicht auflösen.

8 34.

Die tariffähigen Berufsvereine sind verpflichtet, Mitglieder-
verzeichnisse zu führen und sie mindestens zehn Jahre auf-
zubewahren.

Sie sind verpflichtet, der Tarifbehörde auf Erfordern
Auskunft über ihren Mitgliederbestand, ihre gesetzliche Ver-
tretung und den Tarifangelegenheiten betreffenden Inhalt
ihrer Satzungen zu geben.

Die Tarifbehörde hat auf Antrag Tarifbeteiligten, die
ein rechtliches Interesse daran haben, Mitteilung von den
ihr gegebenen Auskünften zu machen.

8 35.

Kommt die Vorstandswahl eines im Tarifverhältnis
stehenden tariffähigen Berufsvereins nicht oder nicht ordnungs-