﻿Erster Abschnitt, Der Tarifvertrag.

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mäßig zustande, so ist die Tarifbehörde befugt, den Vorstand
zu ernennen. Der ernannte Vorstand hat in allen Tarif-
angelegenheiten die Stellung eines gewählten Vorstandes,
bis eine ordnungsmäßige Wahl zustande gekommen ist.

Die ernannten Vorstandsmitglieder dürfen nur aus
wichtigen Gründelt ablehnen. Die Tarifbehörde entscheidet
über die Zulässigkeit der Ablehnung.

8 36.

Stehen tariffähige Berufsvereine in keinem Tarifverhält-
nis, so können sie durch Erklärung gegenüber der Tarif-
behörde die Tariffähigkeit aufgeben.

8 37.

Die Tarifbehörde muß tariffähigen Berufsvereinen die
Tariffähigkeit entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorhanden sind, die sie zur Erlangung der Tariffähigkeit
berechtigt haben. Ein Verein, dem die Tariffähigkeit ent-
zogen worden ist, hat die Bescheinigung über seine Tarif-
fähigkeit unverzüglich der Tarifbehörde zurückzureichen.

Der Verlust der Tariffähigkeit tritt mit seiner Bekannt-
machung ein.

8 38.

Soweit nach diesen Vorschriften eine Bekanntmachung
zu erfolgen hat, bestimmt die Tarifbehörde nach eigenem Er-
messen die Art der Bekanntmachung.

8 39.

Die Bestimmungen der §§ 23—38 sind zwingend.

V.	Die Tarifbestimmungen.

8 40.

Abreden und Vorschriften in Arbeitsordnungen, die den
Tarifbestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig.

S. 64
Anm. 1.

S. 64
Anm. 1

S. 101 ff.
S. 108 ff.
S.105 ff.