﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.

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VI.	Ungehorsam und Friedensbrnch.

8 47.

Die Vertragsorganisationen müssen dafür sorgen, daß S. 127 ff.
ihre Mitglieder, soweit sie Vertragsmitglieder sind, den
Tarifvertrag nicht verletzen.

8 48.

Wird durch die Vertragsorganisation der Ungehorsam S. 145 ff.
ihrer Mitglieder nicht beseitigt, so ist die Tarifbehörde befugt,
diese Mitglieder zur Einhaltung der Tarifbestimmungen zu
zwingen.

Die Tarifbehörde kann insbesondere	S. 148 ff.

1.	unmittelbaren Zwang gegen die Person oder das Ver-
mögen des Verpflichteten ausüben;

2.	die zu erzwingende Handlung selbst ausführen oder
durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten
hierfür im voraus im Zwangswege von dem Ver-
pflichteten einziehen;

3.	zur Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung
Geldstrafen in Höhe bis zu fünfhundert Mark androhen
und festsetzen;

4.	wenn die Tarifpslicht in dem Abschluß einer Abrede be-
steht und diese Abrede nicht getroffen wird, die Abrede
durch ihre Bestimmung ersetzen.

Sind die Verpflichteten Organisationen, so richtet sich
der Tarifzwang gegen die Mitglieder des Vorstandes, oder,
wenn die Organisation eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist, gegen den Geschäftsführer. Die Organisation
haftet für Strafe und Kosten, wenn sie sonst nicht beizu-
treiben sind.

8 49.

Wird durch die Vertragsorganisation der Friedensbruch S. 151 ff.
ihrer Mitglieder nicht beseitigt, so hat sie an die betroffene ^
Vertragspartei eine Buße bis zur Höhe von zwanzigtausend