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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

Mark zu zahlen, wenn sie nicht beweist, daß sie den Arbeits-
frieden rechtzeitig wieder hergestellt oder die Mitglieder, die
ihn gebrochen haben, ausgestoßen hat.

Der Anspruch auf die Buße ist im Wege der Klage
geltend zu machen. In der Klage muß der Betrag angegeben
werden, der als Buße gefordert wird. Die Klage kann nur
innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Die
Frist läuft von dem Tage an, an dem die betroffene Vertrags-
partei Kenntnis von dem Friedensbruch erhalten hat.

8 50.

S.	166 ff. Sind Vertragsparteien oder nicht organisierte Vertrags-
mitglieder ungehorsam, so gilt § 48 entsprechend.

Brechen sie den Frieden, so haben sie eine Buße zu zahlen.

Auf die Buße findet die Vorschrift des § 49 entsprechende
Anwendung.

8 51.

S. 162 ff. Außer den in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechts-
behelfen stehen den Beteiligten weitere Rechtsbehelfe nicht zu,
unbeschadet des Rechts, das sich aus § 9 ergibt.

8 52.

S-164 ff. § 47 ist zwingend.

VII.	Ordnungsstrafen.

8 53.

In den Fällen der §§ 4 und 34 ist die Tarifbehörde be-
fugt, die Verpflichteten durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf
den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. Eine
Umwandlung in Freiheitsstrafe findet nicht statt.

8 54.

Soweit nach diesem Gesetz der Tarifbehörde die Aufsicht
zusteht, kann sie Ordnungsstrafen gemäß § 53 verhängen.