﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 225

8 55.

§ 48 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 56.

Die Vorschriften der §§ 53—55 sind zwingend.

Zweiter Abschnitt.

Die Tarifbehörden und das Verfahren
in Tariffachen.

I. Allgemeines.	S. i68 f.

8 57.

Die Tarifbehörden sind für alle Tarifsachen ohne Rücksicht
auf den Wert des Gegenstandes ausschließlich zuständig.

Tarifsachen sind die Tarifstreitigkeiten, sowie die An-
gelegenheiten des Tarifzwangs und der Tarifverwaltung.

8 58.

Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das
Verfahren der Tarifbehörden ordnet, geschieht es durch Kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats.

8 59.

Die Vertragsparteien dürfen die Wirksamkeit der Tarif-
behörden ausschließen, wenn es sich nicht um Angelegen-
heiten handelt, auf die sich die §§ 4, 17—19, 20 Absatz 2 bis 25,

34—38, 53, 54 beziehen, und die Vertragsstellen angegeben
sind, die statt der Tarifbehörden tätig sein sollen.

Diese Vertragsstellen können die Tarifbehörden ersetzen,
wenn bei ihnen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl
unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder
Arbeitgeber oder Angestellter eines beteiligten Arbeitgebers,
noch Arbeiter ist.

Sinzheimer, Ein Arbeiistarifgesetz.

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