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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

S. 169 ff.

II.	Die Verfassung der Tarifbehörden.

8 60.

Die Tarifbehörden sind

die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte oder die Amts-
gerichte,

die Landgerichte,
das Reichsgericht.

Auf die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte finden die Be-
stimmungen der §§ 1—25 des Gewerbegerichtsgesetzes und
der §§ 1—15 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, im
übrigen finden die Bestimmungen des Gerichtsverfasfungs-
gesetzes Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften
Abweichungen enthalten.

8 61.

Gewerbe- und Kaufmannsgerichte bilden die erste Instanz
für alle Tariffachen.

Das Gewerbegericht ist für Tariffachen zuständig, für
die das Kaufmannsgericht nicht zuständig ist.

Das Kaufmannsgericht ist für Tariffachen aus denjenigen
Tarifverträgen zuständig, die Arbeitsverhältniffe regeln, auf
welche § 1 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte,
Anwendung findet.

8 62.

Ist ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht nicht vorhanden,
so sind die Amtsgerichte zuständig.

8 63.

Die Amtsgerichte für Tarifsachen bestehen aus dem Amts-
richter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die zur Hälfte
aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern ent-
nommen sind.

Die Beisitzer werden von dem nach § 40 des Gerichts-
verfasfungsgesetzes bestellten Ausschuß für jedes Geschäftsjahr