﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 227

aus dem Kreise derjenigen Beisitzer gewählt, die an den
Gewerbe- und Kaufmannsgerichten des Oberlandesgerichts-
bezirks tätig sind, zu dem das Amtsgericht gehört.

Die W 42—50 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.

8 64.

Die Landgerichte sind die Berufungs- und Beschwerde-
gerichte.

Zur Bearbeitung der Tarifsachen werden Kammern für
Tarifsachen gebildet, deren Zahl bei den einzelnen Land-
gerichten die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Die §§ 100 Absatz 2 und 110 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gelten entsprechend.

8 65.

Die Kammern für Tarifsachen sind ausschließlich zuständig,
auch wenn in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreite die
Klage in Gemäßheit des § 280 der Zivilprozeßordnung durch
den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert
oder eine Widerklage erhoben wird und die erweiterte Klage
oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für
Tarifsachen gehört.

Wird eine Kammer für Tarifsachen mit einer Sache be-
saßt, für die die Zivilkammer oder Kammer für Handels-
sachen desselben Landgerichts, oder wird eine Zivilkammer
oder Kammer für Handelssachen mit einer Sache befaßt, für
die die Kammer für Tarifsachen desselben Landgerichts zu-
ständig ist, so verweist die angegangene Kammer von Amts
wegen die Sache an die zuständige Kammer. Die §§ 107
und 108 a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten
entsprechend.

8 66.

Die Kammer für Tarifsachen besteht aus einem Mitgliede
des Landgerichts als Vorsitzenden und vier Beisitzern.

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