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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

Von den Beisitzern sind zwei Gewerbe- nnd Kaufmanns-
gerichtsvorsitzende und zwei je ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

8 67.

Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden und
ihre Vertreter werden aus den Kreisen der Vorsitzenden in
den Oberlandesgerichtsbezirken, denen die zu besetzenden
Kammern angehören, ernannt.

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Vertreter
werden von den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzern der
Gewerbe- und Kaufmannsgerichte desselben Oberlandes-
gerichtsbezirks aus ihrem Kreise gewählt.

Die Ernennung und Wahl erfolgen auf die Dauer von
drei Jahren. Eine wiederholte Ernennung und Wahl ist
zulässig.

Die Landesjustizverwaltung bestimmt für jedes Landgericht
die erforderliche Zahl der Beisitzer und ihrer Vertreter.

8 68.

Das Reichsgericht ist Revisions- und Beschwerdegericht.

Zur Beratung der Tarifsachen werden Senate für Tarif-
sachen gebildet, deren Zahl der Reichskanzler bestimmt.

8 69.

Die Senate für Tarifsachen sind ausschließlich zuständig.
§ 65 Absatz 2 gilt entsprechend.

8 70.

Die Senate für Tarifsachen bestehen aus einem Senats-
präsidenten am Reichsgericht als Vorsitzenden und zwei Reichs-
gerichtsräten, ferner aus acht Beisitzern.

Beisitzer sind:

1.	zwei Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzende.

2.	je ein Vertreter tariffähiger Berufsvereine der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer,

3.	je ein Arbeitgeber und Arbeitnehnier,

4.	zwei weitere Personen mit oder ohne Beamtenstellung