﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 229

von allgemeinem sozialpolitischem Ansehen, die weder
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind.

8 71.

Die im 70 Ziffer 1 und 4 bezeichneten Beisitzer und
ihre Vertreter werden vom Kaiser ernannt.

Die im § 70 Ziffer 2 bezeichneten Beisitzer und ihre Ver-
treter werden von den tariffähigen Berufsvereinen der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer im Reiche gewählt. § 11 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes gilt entsprechend.

Die übrigen Beisitzer und ihre Vertreter werden von den
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzern der Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte im Reiche aus ihrem Kreise gewählt.

ß 67 Absatz 3 gilt entsprechend.

Der Reichskanzler bestimmt die erforderliche Zahl der
Beisitzer und ihrer Vertreter.

8 72.

Namen und Wohnort der Mitglieder der nach diesem
Gesetze berufenen Gerichte werden öffentlich bekanntgemacht,
soweit die öffentliche Bekanntmachung nicht schon nach anderen
Vorschriften zu geschehen hat.

8 73.

Die Beisitzer haben gleiches Stimmrecht wie der Vor-
sitzende.

Die Vorschriften der §8 30,194— 200 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gelten entsprechend.

Im übrigen finden auf sie die folgenden Bestimmungen
Anwendung.

8 74.

Soweit nach diesem Gesetze eine Wahl vorgeschrieben ist,
ist sie unmittelbar und geheim.

Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das
Verfahren trifft der Reichskanzler. 8 15 des Gewerbegerichts-
gesetzes gilt entsprechend.