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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

§ 17 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes findet An-
wendung. Doch trifft die dort vorgesehenen Entscheidungen,
wenn es sich um Wahlen für die Landgerichte oder Amts-
gerichte handelt, der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der
Reichskanzler.

Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt
für ungiltig erklärt, so ist in den Fällen der §§ 63 und 67
der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der Reichskanzler be-
fugt, die erforderlichen Beisitzer aus den Kreisen zu berufen,
denen sie angehören sollen.

Die Statuten der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte
haben Vorsorge zu treffen, daß die Zahl ihrer Beisitzer auch
für die Besetzung der Amtsgerichte, Kammern und Senate
für Tarifsachen ausreicht.

8 75.

Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzendeu sind
verpflichtet, ihrer Berufung als Beisitzer zu folgen.

Die übrigen Beisitzer können aus wichtigen Gründen
ihre Ernennung oder Wahl ablehnen. Über die Zulässigkeit
der Ablehnung entscheidet in den Fällen der 88 63 und 67
der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der Reichskanzler.

8 76.

Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden, sowie
die in ß 70 Ziffer 4 bezeichneten Personen erhalten für ihre
Tätigkeit als Beisitzer eine Vergütung und für ihre Reise-
kosten Entschädigung. Das Nähere darüber bestimmt der
Bundesrat durch allgemeine Anordnung.

Aus die übrigen Beisitzer finden die für Schöffen gegebenen
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der
Schöffen und Geschworenen vom 29. Juli 1913, und der Bekannt-
machmig des Bundesrats, betreffend die Tagegelder und Reise-
kosten der Schöffen und Geschworenen, vom 2. August 1913,
entsprechende Anwendung.