﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 231

§ 77.

Die Tätigkeit der Gewerbe- und Kaufmannsgerichts-
vorsitzenden als Beisitzer gehört zu ihren Amtspflichten.
Dasselbe gilt von den Beisitzern der in § 70 Ziffer 4 be-
zeichneten Art, wenn sie Beamte sind.

Die übrigen Beisitzer unterliegen den Vorschriften der
§§ 22 und 23 des Gewerbegerichtsgesetzes. Gegen die Ent-
scheidung des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das über-
geordnete Gericht statt. Beim Reichsgericht entscheidet der
erste Strafsenat.

§ 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

8 78.

Gewerbe- oder Kaufmannsgerichtsvorsitzende hören auf,
Beisitzer zu seiu, wenn sie aus ihrem Amte ausscheiden.

Dasselbe gilt für die Beisitzer der in § 70 Ziffer 4 be-
zeichneten Art, wenn sie Beamte sind.

Werden Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzer des Ge-
werbe- oder Kaufmannsgerichts nach § 21 des Gewerbegerichts-
gesetzes ihres Amtes enthoben oder entsetzt, so hören sie auch
auf, Beisitzer nach diesem Gesetze zu sein.

8 79.

Die Beisitzer sind ihres Amtes zu entheben, wenn die
Voraussetzungen des § 21 des Gewerbegerichtsgesetzes ein-
treten. Die Enthebung erfolgt durch die Strafkammer des
Landgerichts oder den Strafsenat des Reichsgerichts.

Im übrigen gilt § 21 Absatz 3 des Gewerbegerichts-
gesetzes entsprechend, ohne daß es eines Antrags der höheren
Verwaltungsbehörde bedarf.

8 80.

Zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses der Beisitzer, die
Arbeiter sind, gelten die Bestimmungen der §§ 22, 139, 140
der Reichsversicherungsordnung entsprechend.