﻿S. 172 ff.

232	Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

III.	Das Verfahren.

1.	Tarifstreitigkeiten.

a)	Allgemeine Vorschriften.

§ 81.

Tarifstreitigkeiten sind alle Rechtsstreitigkeiten, die sich
unter den Beteiligten aus einem Tarifvertrag, aus dem Ver-
hältnis der Vertragsorganisationen zu ihren Mitgliedern im
Hinblick auf einen Tarifvertrag, sowie aus der Amtsführung
des Tarifanwalts ergeben.

Soweit die folgenden Vorschriften keine Abweichungen
enthalten, finden in der ersten Instanz die Bestimmungen
der §§ 26—61 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende An-
wendung, auch wenn die Amtsgerichte zuständig sind, im
übrigen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

8 82.

Die Vorschrift des § 505 der Zivilprozeßordnung findet,
ohne daß es eines Antrags des Klägers bedarf, auf das
Verfahren in allen Instanzen entsprechende Anwendung.

8 83.

Ein Anwaltszwang besteht nicht.

8 84.

Vertragsmitglieder, die nach diesem Gesetz nicht selb-
ständig auftreten können, können sich auch nicht als Dritte
am Rechtsstreite nach den Bestimmungen der §§ 64—77 der
Zivilprozeßordnung beteiligen.

8 85.

Der Vorsitzende kann in allen Instanzen jederzeit das
persönliche Erscheinen der Parteien nach Maßgabe des § 42
Satz 4 und 5 des Gewerbegerichtsgesetzes anordnen.

Er kann in jeder Lage des Rechtsstreits auf Antrag oder
von Amts wegen die Beiladung Dritter, deren Interesse durch
die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen.